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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1490 der Kommission vom 3. September 2015 zur Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner (Zulassungsinhaber: Pancosma France S.A.S.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 231 vom 04.09.2015 S. 4)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2015 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und bei Masthühnern die Futterverwertung verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. September 2015
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatzstoffs |
Name des Zu- lassungsinhabers |
Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tier- kategorie |
Höchst- alter | Mindest- gehalt |
Höchst- gehalt |
Sonstige Bestimmungen | Geltungsdauer der Zulassung |
|||
mg/kg Alleinfutter- mittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
||||||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der zootechnischen Parameter) | ||||||||||||
4d11 | Pancosma France S.A.S. | Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicumoleoresin mit einem Gehalt von
Charakterisierung der Wirkstoffe
|
(Stand: 11.03.2019)
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