Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1734 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung im Hinblick auf die Zulassung der Betäubung durch nicht penetrierenden Bolzenschuss und der Betäubung mit Stickstoff-Leichtschaum
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1734 vom 17.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verfahren für die Betäubung von Tieren sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 kann Anhang I der genannten Verordnung auf Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sofern mit der neuen Methode der Tierschutz zumindest auf einem Niveau gewährleistet wird, wie es sich mit den bestehenden Verfahren erreichen lässt. Der Anhang kann aufgrund neuer wissenschaftlicher und technischer Informationen geändert werden.
(2) Bei dem Verfahren des nicht penetrierenden Bolzenschusses wird ein Gerät mit einer "pilzförmigen" Bolzenspitze verwendet, die auf den Schädel auftrifft, ohne in das Gehirn einzudringen, sodass die Tiere aufgrund einer Gehirnerschütterung bewusstlos und neugeborene Tiere getötet werden.
(3) Die Kommission ersuchte die Behörde um eine Stellungnahme, die als tragfähige wissenschaftliche Grundlage für künftige Diskussionen bei der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) im Hinblick auf eine Überarbeitung der einschlägigen Standards für den Schutz von Tieren bei der Schlachtung und Tötung dienen sollte. Zwischen 2019 und 2024 gab die Behörde eine Reihe von Stellungnahmen zur tierschutzgerechten Behandlung verschiedener Tierarten bei der Schlachtung und Tötung ab.
(4) Im Jahr 2020 gab die Behörde eine Stellungnahme zum Schutz von Schweinen bei der Tötung zu anderen Zwecken als der Schlachtung 2 (im Folgenden "Stellungnahme zu Schweinen") ab. Ausgehend von wissenschaftlichen Studien über tierschutzgerechte Euthanasiemethoden, die an neugeborenen Ferkeln durchgeführt wurden, welche in einem landwirtschaftlichen Betrieb getötet wurden, ist man in der Stellungnahme zu Schweinen insbesondere zu dem Ergebnis gelangt, dass
(5) In ihrer Stellungnahme zu Schweinen bewertete die EFSa Daten aus verschiedenen Studien mit Betäubung durch nicht penetrierenden Bolzenschuss, die überwiegend auf Ferkel mit einem Lebendgewicht von bis zu 10,9 kg beschränkt waren. In der Stellungnahme gelangte sie zu dem Ergebnis, dass ein pneumatisches, nicht penetrierendes Bolzenschussgerät, das eine ausreichende kinetische Energie liefert und in der richtigen Position angesetzt wird, bei Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 10,9 kg einen sofortigen und irreversiblen Bewusstseinsverlust und Hirntod verursacht und bei neugeborenen Ferkeln mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg zum Tod führt. Es liegen jedoch nur begrenzte wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirksamkeit eines nicht penetrierendes Bolzenschussgeräts für die Tötung von Ferkeln mit einem Lebendgewicht von mehr als 5 kg vor. Dieses Verfahren kann daher als Tötungsverfahren für Ferkel mit einem Lebendgewicht von bis zu 5 kg und als einfaches Betäubungsverfahren betrachtet werden, wenn es für Ferkel mit einem Lebendgewicht von 5 bis 10 kg verwendet wird.
(6) Die Betäubung durch nicht penetrierenden Bolzenschuss ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 bereits für andere Kategorien von Tieren als Schweine aufgeführt. Ausgehend von den in der Stellungnahme zu Schweinen vorgelegten Nachweise ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dahin gehend zu ändern, dass seine Anwendung als Verfahren für die Tötung von Ferkeln mit einem Gewicht von bis zu 5 kg und für die einfache Betäubung von Ferkeln mit einem Gewicht von 5 bis 10 kg zugelassen wird.
(7) Im Jahr 2024 gab die Behörde eine Stellungnahme zum Schutz von Schafen und Ziegen bei der Tötung zu anderen Zwecken als der Schlachtung 3
(Stand: 23.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion