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Beschluss (GASP) 2026/1705 des Rates vom 13. Juli 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/2135 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2026/1705 vom 14.07.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 den Beschluss (GASP) 2023/2135 1 angenommen.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces, im Folgenden "SAF") und den Rapid Support Forces (im Folgenden "RSF") sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.
(3) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") und Kommissionsmitglied Lahbib haben am 28. Oktober 2025 eine gemeinsame Erklärung zur Einnahme der Stadt El Fasher abgegeben. In der Erklärung wurde betont, dass die Einnahme der Hauptstadt Darfurs durch die RSF einen gefährlichen Wendepunkt im Krieg darstellte und dass sich die bereits katastrophale humanitäre Lage dadurch weiter zu verschlechtern drohte. Darüber hinaus wird in der Erklärung auch darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass Zivilpersonen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ins Visier genommen werden, die Brutalität der RSF unterstreicht.
(4) Am 20. November 2025 gab die Hohe Vertreterin eine Erklärung im Namen der Union ab, in der sie die von den RSF in El Fasher begangenen Gräueltaten aufs Schärfste verurteilte. In dieser Erklärung wurde auch betont, dass die Hauptverantwortung für die Beendigung des Konflikts sowohl bei der Führung der RSF, der SAF und ihrer verbündeten Milizen als auch bei denjenigen liegt, die ihnen direkte oder indirekte Unterstützung leisten, und alle Konfliktparteien wurden nachdrücklich aufgefordert, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, um einen sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand zu erreichen.
(5) Am 21. April 2026 hat die Hohe Vertreterin anlässlich des dritten Jahrestages des Kriegsausbruchs in Sudan eine Erklärung im Namen der Union abgegeben. In der Erklärung wurde hervorgehoben, dass durch den Konflikt zwischen den SAF, den RSF und den ihnen jeweils angeschlossenen Milizen Leben zerstört und die in der Revolution der Jahre 2018 und 2019 zum Ausdruck gebrachten Bestrebungen der Bevölkerung zunichte gemacht werden. Ferner wurde in der Erklärung darauf hingewiesen, dass die Union alle zur Verfügung stehenden Instrumente - einschließlich diplomatischer Bemühungen und restriktiver Maßnahmen - einsetzen wird, um auf Frieden hin zu drängen, einschließlich weiterer Sanktionen gegen die sudanesische Kriegswirtschaft.
(6) Angesichts der sehr ernsten Lage ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(7) Insbesondere der Goldbergbau und die Goldgewinnung sind wichtige Einnahmequellen für die SAF und die RSF, die sie zur Aufrechterhaltung des Konflikts in Sudan nutzen.
(8) Daher ist es angezeigt, zu verbieten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt worden ist.
(9) Zudem ist es angemessen, zu verbieten, bestimmte für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung verwendbaren Güter mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Sudan oder zur Verwendung in Sudan zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(10) Um die ordnungsgemäße Beendigung bestehender einschlägiger Verträge zu ermöglichen, ist es angezeigt, eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von bestimmten für den Goldbergbau oder die Goldgewinnung in Sudan verwendbaren Gütern vorzusehen.
(11) Der Beschluss (GASP) 2023/2135 sollte daher entsprechend geändert werden,
(12) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In den Beschluss (GASP) 2023/2135 werden folgende Artikel eingefügt:
" Artikel 2a
(1) Es ist verboten, Gold unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Sudan hat und nach dem 15. Juli 2026 aus Sudan in die Union oder in ein Drittland ausgeführt wurde.
(2) Es ist verboten,
(Stand: 15.07.2026)
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