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Regelwerk, EU 2026, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/1703 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1157 hinsichtlich des Verbots der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1703 vom 10.07.2026)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist die Ausfuhr aus der Union von zur Verwertung in Drittländern bestimmten gemischten Siedlungsabfällen ab dem 21. Mai 2026 verboten. Die Verbringung solcher Abfälle aus Grenzgebieten der Union in nahe gelegene Behandlungsanlagen in der Schweiz, wo hohe Standards für die Abfallbewirtschaftung eingehalten werden, wäre somit nicht mehr zulässig, wodurch eine seit Langem bewährte Praxis enden würde. Das Verbot der Ausfuhr dieser Abfälle in die Schweiz würde folglich zum Transport dieser Abfälle in andere Länder und in weiter entfernte Abfallbewirtschaftungsanlagen führen, was zur Ersetzung des Schienentransports der Abfälle durch zusätzliche Straßentransporte führen würde. Dies würde die Kosten für die Bewirtschaftung dieser Abfälle erhöhen und zu höheren Treibhausgasemissionen aufgrund des damit verbundenen zusätzlichen Straßentransports führen, während die Vorteile sehr begrenzt wären. Es ist daher erforderlich, Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 zu ändern, um die Fortsetzung der Ausfuhren in die Schweiz von zur Verwertung bestimmten gemischten Siedlungsabfällen zu ermöglichen.

(2) Die Verordnung (EU) 2024/1157 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Harmonisierung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(4) Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des Verbots der Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung, durch das es zu einer Unterbrechung der Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen in die Schweiz kommen würde, und der Tatsache, dass vor dem Inkrafttreten dieses Verbots erteilte Zustimmungen für solche Verbringungen mindestens ein Jahr gültig sind, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1157 erhält folgende Fassung:

"f) die Ausfuhr von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 3 ist verboten, ausgenommen in die Schweiz;".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 8. Juli 2026.

1) Stellungnahme vom 17. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Juni 2026.

3) Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj).


ENDE

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