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Regelwerk, EU 2026, Biotechnologie/Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1443 der Kommission vom 29. Juni 2026 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen DP202216 x NK603, DP202216 x DAS-40278-9 enthalten, aus ihm/ihnen bestehen oder aus ihm/ihnen hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4403)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1443 vom 03.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2023 stellte Corteva Agriscience Belgium B.V. mit Sitz in Belgien im Namen von Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten (im Folgenden "Antragsteller") bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag betraf außerdem das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen als Lebens- und Futtermittel, außer zum Anbau.

(2) Zudem betraf der Antrag das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die drei Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse, die Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9, DP202216 x NK603, DP202216 x DAS-40278-9 und NK603 x DAS-40278-9 aufweist, enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden. Eine im Antrag aufgeführte Unterkombination, nämlich NK603 × DAS-40278-9, wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2085 der Kommission 2 zugelassen.

(3) Der vorliegende Beschluss betrifft Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 und die verbleibenden Unterkombinationen DP202216 x NK603 und DP202216 x DAS-40278-9.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthielt der Antrag Angaben und Schlussfolgerungen zu der gemäß den in Anhang II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten Grundsätzen durchgeführten Risikobewertung. Darüber hinaus enthielt der Antrag die Angaben, die gemäß den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie erforderlich sind, sowie einen Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der genannten Richtlinie.

(5) Am 5. Dezember 2025 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 4 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zu genetisch verändertem Mais DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass genetisch veränderter Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 und seine Unterkombinationen gemäß der Beschreibung im Antrag hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt genauso sicher sind wie das entsprechende herkömmliche Erzeugnis und die getesteten nicht genetisch veränderten Referenz-Maissorten. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass der Verzehr von Lebensmitteln und Futtermitteln aus genetisch verändertem Mais der Sorte DP202216 x NK603 x DAS-40278-9 und seinen Unterkombinationen aus ernährungsphysiologischer Sicht für Mensch und Tier unbedenklich ist.

(6) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme berücksichtigte die Behörde alle Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht wurden.

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(Stand: 09.07.2026)

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