Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund |
![]() |
Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1424 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Nichtgenehmigung von aus Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid hergestelltem Poly(dimethyloctadecyl[3-(trihydroxysilyl)propyl]ammoniumchlorid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 7 und 9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1424 vom 03.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 enthält in Anhang II eine Liste der alten Wirkstoffe, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. In dieser Liste ist Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid (EG-Nr.: 248-595-8, CAS-Nr.: 27668-52-6) für die Produktarten 2, 7 und 9 aufgeführt.
(2) Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beschriebenen Produktarten 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozidprodukte), 7 (Beschichtungsschutzmittel) und 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) bewertet, die den in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind), 7 (Beschichtungsschutzmittel) und 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) entsprechen.
(3) Spanien wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt, und seine bewertende zuständige Behörde übermittelte der Kommission am 14. September 2012 den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen. Nach der Übermittlung des Bewertungsberichts fanden Diskussionen in Fachsitzungen statt, die von der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") organisiert wurden.
(4) Während der Prüfung von Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid benannte die Agentur den Wirkstoff um in den In-situ-Wirkstoff Poly(dimethyloctadecyl[3-(trihydroxysilyl)propyl]ammoniumchlorid, hergestellt aus Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid, (im Folgenden "betreffender Wirkstoff").
(5) Aus Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt, dass Stoffe, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten bis zum 1. September 2013 abgeschlossen war, gemäß den materiellen Genehmigungsbedingungen der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden müssen.
(6) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Am 9. September 2025 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahmen der Agentur 4, 5, 6 an, in denen die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.
(7) Den Stellungnahmen der Agentur zufolge gingen aus den Antragsdossiers keine geeigneten Analysemethoden für den betreffenden Wirkstoff hervor; der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, sie innerhalb einer vorgeschriebenen Frist bereitzustellen. Der Antragsteller legte bestimmte Daten vor, die die Agentur für nicht ausreichend hielt, um den betreffenden Wirkstoff zu quantifizieren und zu beschreiben. Daher konnten keine zuverlässigen Analysemethoden festgestellt werden.
(Stand: 08.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion