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Regelwerk, EU 2026, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1398 der Kommission vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1398 vom 26.06.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2018/848

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission 2 enthält ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 als zuständig anerkannt wurden, für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i derselben Verordnung in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Öko-/Bio-Zertifikate auszustellen.

(2) In Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Kriterien festgelegt, die die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erfüllen müssen, um nach Artikel 46 Absatz 1 derselben Verordnung anerkannt zu werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 3 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen einhalten müssen, wenn sie bei der Kommission ihren Antrag auf Anerkennung stellen, der aus einem technischen Dossier besteht.

(3) Die Kommission hat die Anträge auf Anerkennung von den Kontrollstellen "Baltic Testing India Private Limited", "KAYOS ULUSLARARASI SERTİ Fİ KASYON VE DENETİ M Hİ ZMETLERİ Lİ Mİ TED Şİ RKETİ", "LETIS AUDIT & CERTIFICATION S.A.", "MS Agroland Services Private Limited", "VCERT QUALITY CERTIFICATION PRIVATE LIMITED" und "ZENITH CERTIFICATIONS PRIVATE LIMITED" gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt war, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen in bestimmten Drittländern anzuerkennen.

(4) Die Kommission hat auch die Anträge der Kontrollstellen "bio.inspecta AG", "Control Union Certifications B.V.", "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBa as Quality Certification Services (QCS)", "IBD Certificações Ltda", "IMOcert Latinoamérica Ltda.", "IMO Control Private Limited", "INDOCERT", "Lacon Quality Certification Private Limited", "ONECERT INTERNATIONAL PRIVATE LIMITED" und "Organizacion Internacional Agropecuaria S.A" auf Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung auf bestimmte Erzeugniskategorien und bestimmte Drittländer gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt war, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für die entsprechenden Kategorien von Erzeugnissen und Drittländer anzuerkennen.

(5) Bei der Kommission sind Anträge von "Bio Latina Certificadora" und "Southern Cross Certified Australia Pty Ltd" auf Einschränkung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung durch Streichung bestimmter Drittländer, Erzeugniskategorien oder von beidem eingegangen. Der Geltungsbereich der Anerkennung dieser Kontrollstellen sollte folglich entsprechend aktualisiert werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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(Stand: 29.06.2026)

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