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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1394 des Rates vom 22. Juni 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(ABl. L 2026/1394 vom 22.06.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.

(2) Am 28. April 2026 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, vier Personen in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Am 7. Mai 2026 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1051 2 angenommen, mit der drei dieser vier Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates 3 aufgenommen wurden.

(4) Am 22. Juni 2026 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1393 4 angenommen, mit dem die vierte Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgenommen wurde.

(5) Der Eintrag zu dieser vierten Person sollte daher von der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltenen Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gestrichen werden.

(6) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" der folgende Eintrag gestrichen:

"14. Algony Hamdan DAGALO MUSA."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2026.

1) ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1051 des Rates vom 7. Mai 2026 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan (ABl. L, 2026/1051, 7.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1051/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.07.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/747/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1393 des Rates vom 22. Juni 2026 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan (ABl. L, 2026/1393, 22.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1393/oj).


ENDE

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