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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1393 des Rates vom 22. Juni 2026 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan
(ABl. L 2026/1393 vom 22.06.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 angenommen.
(2) Am 28. April 2026 hat der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vier Personen in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
(3) Am 7. Mai 2026 hat der Rat die Verordnung (EU) 2026/1051 2 angenommen, mit der drei der am 28. April 2026 vom Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelisteten Personen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgenommen wurden.
(4) Die verbleibende, am 28. April 2026 vom Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelistete Person sollte ebenfalls in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 747/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2026.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2026/1051 des Rates vom 7. Mai 2026 zur Durchführung des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan (ABl. L, 2026/1051, 7.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/1051/oj).
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 wird folgender Eintrag angefügt:
" 14.DAGALO, Al-Goney Hamdan
Aliasnamen: a) Algoney Hamdan; b) Al-Qoni Hamdan.
Funktion: Leiter der Rapid Support Forces.
Geburtsdatum: 7. August 1990.
Geburtsort: Nayala North, Sudan.
Anschrift: Dubai, United Arab Emirates.
Staatsangehörigkeit: Sudan.
Geschlecht: männlich.
Reisepass: a) Sudan: Nr. B00017334; b) Sudan: Nr. B00024943 (gültig bis 27. September 2031); c) Kenia: Nr. AK1586127.
Nationale Kennziffer: Vereinigte Arabische Emirate 784199014302485.
Tag der Benennung durch die VN: 28. April 2026.
Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Al-Goney Hamdan Dagalo wurde am 28. April 2026 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) in die Liste aufgenommen.
Informationen der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die aus Aufnahme in die Liste:
Al-Goney Hamdan Dagalo (Al-Goney) wird wegen der Beteiligung an Handlungen oder politischen Maßnahmen benannt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Darfurs bedrohen.
Al-Goney ist der Leiter des Beschaffungswesens der Rapid Support Forces (RSF) und ein Bruder von Mohammed Hamdan 'Hemedti' Dagalo, dem Anführer der RSF. Al-Goney hat diesen Krieg verlängert, indem er die Bemühungen der RSF um die Beschaffung von Waffen und militärischem Material geleitet hat. Seine Handlungen haben durch die Bewaffnung der RSF unmittelbar zur anhaltenden Belagerung von El Fasher, einer Stadt mit fast zwei Millionen wehrlosen Zivilisten in Nord-Darfur, durch die RSF und zu den Operationen der RSF in anderen Teilen Sudans beigetragen.
Al-Goney hat die Scheinfirma Tradive General Trading der RSF kontrolliert, die im Namen der RSF Fahrzeuge nach Sudan einführte."
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ENDE |
(Stand: 24.06.2026)
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