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Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1390 des Rates vom 22. Juni 2026 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan
(ABl. L 2026/1390 vom 22.06.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2014/450/GASP des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/423/GASP 1, insbesondere auf Artikel 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 10. Juli 2014 den Beschluss 2014/450/GASP angenommen.
(2) Am 28. April 2026 hat der gemäß der Resolution 1591 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vier Personen in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.
(3) Am 7. Mai 2026 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1049 2 angenommen, mit dem drei der am 28. April 2026 vom Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gelisteten Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP aufgenommen wurden.
(4) Die verbleibende, am 28. April 2026 vom Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in die Liste aufgenommene Person sollte ebenfalls in die Liste der Personen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP aufgenommen werden.
(5) Der Beschluss 2014/450/GASP sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2026.
2) Durchführungsbeschluss (GASP) 2026/1049 des Rates vom 7. Mai 2026 zur Durchführung des Beschlusses 2014/450/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan (ABl. L, 2026/1049, 7.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1049/oj).
| Anhang |
Im Anhang des Beschlusses 2014/450/GASP wird folgender Eintrag angefügt:
" 14.DAGALO, Al-Goney Hamdan
Aliasnamen: a) Algoney Hamdan; b) Al-Qoni Hamdan.
Funktion: Leiter der Rapid Support Forces.
Geburtsdatum: 7. August 1990.
Geburtsort: Nayala North, Sudan.
Anschrift: Dubai, United Arab Emirates.
Staatsangehörigkeit: Sudan.
Geschlecht: männlich.
Reisepass: a) Sudan: Nr. B00017334; b) Sudan: Nr. B00024943 (gültig bis 27. September 2031); c) Kenia: Nr. AK1586127.
Nationale Kennziffer: Vereinigte Arabische Emirate 784199014302485.
Tag der Benennung durch die VN: 28. April 2026.
Gründe für die Aufnahme in die Liste:
Al-Goney Hamdan Dagalo wurde am 28. April 2026 gemäß Nummer 3 Buchstabe c der Resolution 1591 (2005) in die Liste aufgenommen.
Informationen der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die aus Aufnahme in die Liste:
Al-Goney Hamdan Dagalo (Al-Goney) wird wegen der Beteiligung an Handlungen oder politischen Maßnahmen benannt, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Darfurs bedrohen.
Al-Goney ist der Leiter des Beschaffungswesens der Rapid Support Forces (RSF) und ein Bruder von Mohammed Hamdan 'Hemedti' Dagalo, dem Anführer der RSF. Al-Goney hat diesen Krieg verlängert, indem er die Bemühungen der RSF um die Beschaffung von Waffen und militärischem Material geleitet hat. Seine Handlungen haben durch die Bewaffnung der RSF unmittelbar zur anhaltenden Belagerung von El Fasher, einer Stadt mit fast zwei Millionen wehrlosen Zivilisten in Nord-Darfur, durch die RSF und zu den Operationen der RSF in anderen Teilen Sudans beigetragen.
Al-Goney hat die Scheinfirma Tradive General Trading der RSF kontrolliert, die im Namen der RSF Fahrzeuge nach Sudan einführte."
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ENDE |
(Stand: 24.06.2026)
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