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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1387 der Kommission vom 17. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4305)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1387 vom 18.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission 4 wurde auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 die von diesem Mitgliedstaat nach einem Ausbruch dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(4) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 hat Rumänien der Kommission am 8. Juni 2026 einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in einem schaf- und ziegenhaltenden Betrieb im Kreis Mureş gemeldet. Rumänien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, einschließlich Schutz- und Überwachungszonen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen der genannten delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Es handelt sich hierbei um ein erneutes Auftreten der Seuche, da der letzte Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien am 5. März 2025 gemeldet wurde; allerdings ist dies der erste im Kreis Mureş gemeldete Ausbruch.

(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, müssen die in Rumänien eingerichteten Sperrzonen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfassen, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(6) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638

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(Stand: 25.06.2026)

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