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Verordnung (EU) 2026/1336 des Rates vom 15. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
(ABl. L 2026/1336 vom 15.06.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 15. Juni 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1333 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen.
(3) Um die Diversifizierung der Lieferketten für Wirtschaftsteilnehmer in der Union zu gewährleisten, werden mit dem Beschluss (GASP) 2026/1333 neue befristete Ausnahmen vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine benannte Einrichtung eingeführt, womit die Abwicklung von mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen und anderen Vereinbarungen sowie Industriekäufe von dieser Einrichtung hergestellten kritischen Komponenten ermöglicht werden. Von den Wirtschaftsteilnehmern wird erwartet, dass sie vor Ablauf dieser Ausnahmeregelung geeignete Diversifizierungspläne festlegen und umsetzen, um einen Übergang zu alternativen Bezugsquellen zu ermöglichen.
(4) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 6b der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird folgender Absatz angefügt:
"(5l) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I dieser Verordnung im Abschnitt 'Einrichtungen' unter der Eintragsnummer 692 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind für
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2026.
2) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/269/oj).
3) Beschluss (GASP) 2026/1333 des Rates vom 15. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2026/1333, 15.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1333/oj).
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(Stand: 16.06.2026)
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