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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1334 des Rates vom 12. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

(ABl. L 2026/1334 vom 15.06.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1333 1 angenommen.

(2) Am 14. April 2026 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2819 (2026) verabschiedet, in der er sein nachdrückliches Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit Libyens bekräftigt.

(3) Mit der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates wird eine Änderung eines Kriteriums für die Aufnahme in die Liste für diejenigen vorgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

(4) Außerdem wird mit der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates der Umfang der Maßnahmen gegen die libysche Investitionsbehörde (Libyan Investment Authority, LIA) geändert.

(5) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(6) Der Beschluss (GASP) 2015/1333 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/1333 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017), Nummer 11 der Resolution 2441 (2018), Nummer 18 der Resolution 2769 (2025) und Nummer 19 der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind."

2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017), Nummer 11 der Resolution 2441 (2018), Nummer 18 der Resolution 2769 (2025) oder Nummer 19 der Resolution 2819 (2026) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III aufgelistet sind, werden eingefroren."

b) Absatz 15 erhält folgende Fassung:

"(15) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Ausschuss die Verwendung eingefrorener Barreserven gemäß Nummer 14 der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, zu der auch Konsultationen mit der Regierung Libyens gehören, und Nummer 14 der Resolution 2819 (2026) gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die Verwendung eingefrorener Barreserven, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, ausschließlich für Investitionen in

  1. risikoarme Termineinlagen bei einem geeigneten Finanzinstitut, das von der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation ausgewählt wurde und sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Gelder eingefroren sind, im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der 'Empfehlung 7.1' gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates, oder
  2. Rentenpapiere im Falle eingefrorener Barreserven gemäß der 'Empfehlung 7.2' gemäß der Resolution 2769 (2025) des VN-Sicherheitsrates,

und zwar in Übereinstimmung mit der Billigung durch den Ausschuss."

c) Folgende Absätze werden angefügt:

"(18) Nach der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an den Ausschuss und unter der Voraussetzung, dass der Ausschuss die Übertragung eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen gebilligt hat, genehmigen die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats im Einklang mit Nummer 15 der Resolution 2819 (2026) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Übertragung bestimmter eingefrorener Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang VI unter der Eintragsnummer 1 aufgeführten Organisation gehören, innerhalb desselben Hoheitsgebiets von der Depotbank oder der Finanzinstitution, die als globaler Verwahrer fungiert (oder von in ihrem Auftrag handelnden Unterverwahrern), an eine andere Depotbank oder eine andere Finanzinstitution (oder an in ihrem Auftrag handelnde Unterverwahrer) zum Zwecke der Übertragung der Rolle des globalen Verwahrers auf diese Depotbank oder diese Finanzinstitution zu ermöglichen, sofern

  1. die Vermögenswerte während und nach Abschluss der Übertragung wie eingefrorene Gelder behandelt werden und den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unterliegen;

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(Stand: 15.06.2026)

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