VO (EU) 2026/1288
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Artikel 1 Aussetzung der Derivathandelspflicht nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Artikel 2 Überprüfung der Gründe für die Aussetzung der Derivathandelspflicht
Artikel 3 Inkrafttreten
Abschnitt 1
Nachweise, die von den jeweils zuständigen Behörden vorgelegt wurden, um zu belegen, dass die in ihre Zuständigkeit fallenden antragstellenden finanziellen Gegenparteien die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen erfüllen
1.1. Nachweise, die belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien bei einem OTC-Derivat, das der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungieren
Tabelle 1
1.2. Nachweise, die belegen, dass die antragstellenden finanziellen Gegenparteien regelmäßig RFQ für OTC-Derivate, die der Derivathandelspflicht unterliegen, von Gegenparteien außerhalb des EWR erhalten, die nicht über eine aktive Mitgliedschaft an einem Handelsplatz im EWR verfügen
Tabelle 4
Abschnitt 2
Nachweise, die von der jeweils zuständigen Behörde vorgelegt wurden, um zu belegen, dass die in ihre Zuständigkeit fallende antragstellende finanzielle Gegenpartei die in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Bedingungen erfüllt
2.1. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei bei einem Kreditausfallswap, der der Derivathandelspflicht unterliegt, regelmäßig als Market-Maker fungiert
2.2. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung an einem Handelsplatz zu handeln, der nur Gegenparteien offensteht, die CCP-Clearingmitglieder im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind (im Folgenden "Händler-zu-Händler-Handelsplatz")
Tabelle 7
2.3. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei beabsichtigt, Kreditausfallswaps, die der Derivathandelspflicht unterliegen, für eigene Rechnung mit einer Gegenpartei zu handeln, die ein Market-Maker ist und keine aktive Mitgliedschaft an einem Händler-zu-Händler-Handelsplatz im EWR hat, der den Handel mit OTC-Derivaten anbietet, die der Derivathandelspflicht unterliegen
Tabelle 8
2.4. Nachweise, die belegen, dass die antragstellende finanzielle Gegenpartei die Kreditausfallswaps über eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder anerkannte CCP abwickelt
Tabelle 9