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Regelwerk, EU 2026, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1223 des Rates vom 4. Juni 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/1984 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW)

(ABl. L 2026/1223 vom 05.06.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Juli 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1984 1 angenommen, der die Unterstützung der Union für die institutionelle Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und für die Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden "OVCW") betrifft.

(2) Am 13. März 2026 hat die OVCW eine kostenneutrale Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2024/1984 bis zum 30. September 2027 beantragt, um die Kontinuität bei der Unterstützung, Programmplanung und Finanzierung durch die Union sicherzustellen und die OVCW in die Lage zu versetzen, die ursprünglich geplanten Tätigkeiten im Rahmen des genannten Beschlusses vollständig abzuschließen.

(3) Außergewöhnliche und unvorhergesehene politische und operative Veränderungen in der Arabischen Republik Syrien haben zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen der neuen Übergangsregierung und der OVCW geführt. Außerdem hat das OVCW-Sekretariat einen Anstieg der Zahl der Anträge auf Sondermissionen im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Einsatz chemischer Waffen in anderen anhaltenden Konflikten, auch im Fall des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, verzeichnet.

(4) Die Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses (GASP) 2024/1984 würde es der OVCW ermöglichen, die Ziele und Maßnahmen abzuschließen, die in dem in jenem Beschluss genannten Projektdokument festgelegt sind.

(5) Der Beschluss (GASP) 2024/1984 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2024/1984 wird die Angabe "24 Monate" durch die Angabe "36 Monate" ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026.

1) Beschluss (GASP) 2024/1984 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Unterstützung der institutionellen Übergangsplanung für nicht routinemäßige Missionen und Ermittlungskapazitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) (ABl. L, 2024/1984, 16.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1984/oj).


ENDE

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(Stand: 05.06.2026)

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