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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1217 der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3844)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1217 vom 05.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- oder Schafhaltungsbetriebe.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1108 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien.

(4) Insbesondere muss gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 die von Rumänien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtende Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen, und die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen müssen mindestens bis zu den im genannten Anhang angegebenen Zeitpunkten angewandt werden.

(5) Seit dem Tag des Erlasses des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 hat Rumänien der Kommission am 15. und 18. Mai 2026 zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben im Kreis Mureş gemeldet, und zwar außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 gelisteten Schutz- und Überwachungszonen.

(6) Daher sollte die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 festgelegte Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche im Hoheitsgebiet Rumäniens oder auf die übrige Union zu verhindern. Außerdem ist es angesichts dieser Erwägungen im Hinblick auf die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien erforderlich, eine weitere Sperrzone in den Kreisen Mureş, Cluj und Bistrița-Năsăud einzurichten, da in diesen Kreisen zurzeit ein höheres Risiko besteht, dass sich die Seuche ausbreitet.

(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

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