Regelwerk, EU 2026

Beschl. (EU) 2026/1208
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Kriterien für den Einsatz von Modellierungsanwendungen

Artikel 3 Qualitätssicherung und Validierung von Modellierungsanwendungen

Artikel 4 Methoden für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

Artikel 5 Kriterien für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

Artikel 6 Verwendung von Messungen für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

Artikel 7 Einsatz von Modellierungsanwendungen für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen

Artikel 8 Methode zur Erstellung einer Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität

Artikel 9 Verwendung von orientierenden Messungen für die Beurteilung der Luftqualität

Artikel 10 Verwendung von Modellierungsergebnissen für die Beurteilung der Luftqualität

Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Mindesttoleranzwerte

Anhang II