Beschl. (EU) 2026/1208
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Kriterien für den Einsatz von Modellierungsanwendungen
Artikel 3 Qualitätssicherung und Validierung von Modellierungsanwendungen
Artikel 4 Methoden für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen
Artikel 5 Kriterien für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen
Artikel 6 Verwendung von Messungen für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen
Artikel 7 Einsatz von Modellierungsanwendungen für die Beurteilung der Bereiche der räumlichen Repräsentativität von Probenahmestellen
Artikel 8 Methode zur Erstellung einer Karte der Bereiche der räumlichen Repräsentativität
Artikel 9 Verwendung von orientierenden Messungen für die Beurteilung der Luftqualität
Artikel 10 Verwendung von Modellierungsergebnissen für die Beurteilung der Luftqualität
Artikel 11 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I Mindesttoleranzwerte