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Regelwerk, EU 2026, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1200 der Kommission vom 5. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen für den vorübergehend erhobenen Zoll von 3 EUR auf Fernverkäufe eingeführter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR

(ABl. L 2026/1200 vom 08.06.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 161,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Artikel 155 und 157 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 regeln die Festsetzung und Überwachung des Referenzbetrags für Gesamtsicherheiten.

(2) Aufgrund der Abschaffung der Zollbefreiung und der Einführung des vorübergehenden Zolls von 3 EUR durch die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates 3 müssen mehrere Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden, um die Verwendung von Gesamtsicherheiten für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren zu regeln, die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 4 im Rahmen von Fernverkäufen aus Drittländern oder Drittgebieten von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die zur Inanspruchnahme dieser Sonderregelung für Waren berechtigt sind, sowie von Waren in Postsendungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 5. Da Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 6 durch die Verordnung (EU) 2026/382 gestrichen wurde, unterliegen Waren in Sendungen, deren Sachwert 150 EUR nicht übersteigt, nun Zöllen.

(3) Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 wird sich nicht auf die Mehrwertsteuerregelungen und -vorschriften für Fernverkäufe auswirken. Um eine Angleichung der neuen Vorschriften an die Erhebung der Mehrwertsteuer bei Fernverkäufen von aus Drittländern und Drittgebieten eingeführten Gegenständen zu gewährleisten, muss daher für den Fall, dass die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nicht angewandt wird, sichergestellt werden, dass sich die zuständige Zollstelle für die Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr im Bestimmungsmitgliedstaat befindet. Die Bestimmung in Artikel 221 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da durch eine gleichzeitige Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Definition des Begriffs "Waren in Postsendungen" geändert wird, müssen einige damit verbundene Änderungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgenommen werden, die den Postverkehr und Postgebühren betreffen.

(5) In Artikel 1 Nummer 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird eine neue Definition des Begriffs "Position" eingeführt, um zu gewährleisten, dass die Zollgebühr auf jede Position angewandt wird, wenn Waren als separate Positionen angemeldet werden. Um einen besseren Rahmen für die Anwendung der Zölle auf jede Position zu schaffen, muss zugleich die in den Artikeln 222 und 228 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehene Möglichkeit, Positionen zusammenzufassen, auf Fälle beschränkt werden, in denen ein Antrag auf Vereinfachung gemäß Artikel 177 des Zollkodex der Union vorliegt.

(6) Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Vorabentscheidung in der Rechtssache C-7/08, Har Vaessen Douane Service BV gegen Staatssecretaris van Financiën 7, entschieden, dass bei Sammelsendungen jede Sendung einzeln zu betrachten ist. Für den Fall, dass eine Zollbehörde im Rahmen einer Überprüfung der in der Zollanmeldung angegebenen Daten, z.B. durch eine Warenkontrolle, Hinweise dafür findet, dass eine Sammelsendung einzelnen Fernverkäufen entspricht, sollte daher präzisiert werden, dass die Zollbehörde diese Fernverkäufe einzeln zu betrachten und gegebenenfalls den in der Verordnung (EU)

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