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Beschluss (EU) 2026/1199 des Rates vom 11. Mai 2026 zur Genehmigung der Änderungen des Internationalen Kakao-Übereinkommens
(ABl. L 2026/1199 vom 15.06.2026)
zur geänderten Fassung 2026/1198 des Int. Kakao-Übereinkommens
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen zur Ersetzung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2001 einberufene Verhandlungskonferenz hat das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 (im Folgenden "Übereinkommen") am 25. Juni 2010 genehmigt. Das Abkommen trat am 1. Oktober 2012 für einen Zeitraum von zehn Jahren bis zum 30. September 2022 vorläufig in Kraft und wurde anschließend bis zum 30. September 2026 verlängert.
(2) Die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens wurden im Namen der Europäischen Union mit den Beschlüssen 2011/634/EU 2 und 2012/189/EU des Rates 3 genehmigt. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 und Mitglied der Internationalen Kakaoorganisation.
(3) Um die Entwicklungen auf dem globalen Kakaomarkt seit 2010 zu berücksichtigen, ist eine teilweise Überprüfung zur Überarbeitung des Abkommens erforderlich geworden. Eine solche Überprüfung liegt auch im Interesse der Union.
(4) Mit dem Beschluss Beschluss (EU) 2021/675 des Rates 4 wurde die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über eine Änderung des Abkommens im Rahmen seiner teilweisen Überprüfung zu führen.
(5) Der Wortlaut des Übereinkommens in der geänderten Fassung (im Folgenden "geändertes Übereinkommen") wurde vom Internationalen Kakaorat auf seiner 106. ordentlichen Tagung vom 27. bis zum 29. September 2022 gebilligt.
(6) Die mit dem geänderten Übereinkommen verfolgten Ziele fallen weiterhin in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.
(7) Angesichts des Zweckes und des Inhalts der teilweisen Überprüfung des Abkommens sollten die Änderungen des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Änderungen des Internationalen Kakao-Übereinkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt 5.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2026.
2) Beschluss 2011/634/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung (ABl. L 259 vom 04.10.2011 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/634/oj).
3) Beschluss 2012/189/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 102 vom 12.04.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/189(1)/oj).
4) Beschluss (EU) 2021/675 des Rates vom 20. April 2021 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (ABl. L 144 vom 27.04.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/675/oj).
5) Der Wortlaut des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010, in der 2022 geänderten Fassung ist im ABl. L, 2026/1198, 15.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/1198/oj.
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(Stand: 24.06.2026)
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