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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss 2011/634/EU des Rates vom 17. Mai 2011 über die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 im Namen der Europäischen Union und seine vorläufige Anwendung

(ABl. Nr. L 259 vom 04.10.2011 S. 7)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwagung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Juni 2010 hat die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen einberufene Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden " Übereinkommen") genehmigt.

(2) Das Übereinkommen wurde ausgehandelt, um das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 ("Übereinkommen von 2001") zu ersetzen, das bis zum 30. September 2012 verlängert worden ist. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Internationalen Kakao- Übereinkommens von 2001; es liegt daher in ihrem Interesse, das Übereinkommen, das an seine Stelle treten soll, zu unterzeichnen und zu schließen.

(3) Das Übereinkommen liegt vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 zur Unterzeichnung auf und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden können wahrend desselben Zeitraums hinterlegt werden.

(4) Die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele fallen in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.

(5) Das Übereinkommen sollte unterzeichnet und in Erwartung des Abschlusses der Verfahren für seinen Abschluss vorläufig angewandt werden -

hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 (im Folgenden " Übereinkommen") wird vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Übereinkommen wird vorläufig angewandt 1, bis die für seinen Abschluss erforderliche Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die Union notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht, das Übereinkommen gemäß dessen Artikel 56 vorläufig anzuwenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.


1) Das Datum, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ENDE

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