Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1189 der Kommission vom 4. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Anwendung von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1189 vom 05.06.2026)
Hebt VO (EU) 2024/2598 auf.
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden 2, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Bereichen zu überprüfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 kann die Kommission insbesondere vorschreiben, dass in die Union nur Sendungen bestimmter Tiere und Waren aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet verbracht werden dürfen, das auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheint.
(2) Gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 dürfen bei Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, folgende Erzeugnisse nicht verwendet werden: i) antimikrobielle Arzneimittel zur Förderung des Wachstums oder zur Erhöhung der Ertragsleistung und ii) antimikrobielle Arzneimittel, die einen antimikrobiellen Wirkstoff enthalten, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission 4 aufgeführt ist.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 wurde Artikel 118
(Stand: 09.06.2026)
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