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Verordnung (EU) 2026/1184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2026 über die Nutzung von Eisenbahninfrastrukturkapazität im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum, zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1184 vom 10.06.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 14.12.2030 VO (EU) 913/2010
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" gibt die Kommission das Ziel für die Union vor, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 50 % mit Tendenz zu 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Beide Zielvorgaben werden in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegt. Im europäischen Grünen Deal wird dazu aufgerufen, die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen um 90 % zu verringern und gleichzeitig auf das Null-Schadstoff-Ziel hinzuarbeiten, um bis 2030 die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftschadstoffemissionen um mehr als 55 % und den Anteil der Menschen, die chronisch durch Verkehrslärm beeinträchtigt werden, um 30 % zu senken. Auf den Verkehr entfallen rund 25 % der gesamten Treibhausgasemissionen der Union, und diese Emissionen haben in den letzten Jahren zugenommen. Im europäischen Grünen Deal wird der Verlagerung eines wesentlichen Anteils von 75 % des Güterbinnenverkehrs, der derzeit auf der Straße abgewickelt wird, auf die Schiene und auf Binnenwasserstraßen Vorrang eingeräumt. Da der Schienenverkehr ein weitgehend elektrifizierter und energieeffizienter Verkehrsträger ist, dürfte eine stärkere Nutzung von Schienenverkehrsdiensten zur Verringerung der verkehrsbedingten Emissionen und des verkehrsbedingten Energieverbrauchs beitragen.
(2) In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel "Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen" werden Etappenziele für den Weg des Verkehrssystems der Union zu einer nachhaltigen, intelligenten und resilienten Mobilität aufgestellt. Mit der Strategie wird angestrebt, den Schienengüterverkehr bis 2030 um 50 % zu steigern und bis 2050 zu verdoppeln, den Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr bis 2030 zu verdoppeln und bis 2050 zu verdreifachen und beim Linienverkehr auf Strecken unter 500 km innerhalb der Union bis 2030 CO2-Neutralität zu verwirklichen. Um diese Ziele zu erreichen, sollte der Schienenverkehr im Hinblick auf Erschwinglichkeit, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit attraktiver werden. Schienenverkehrsdienste sollten außerdem besser auf die Bedürfnisse der Reisenden und der Güterverkehrskunden abgestimmt werden.
(3) Das grundlegende Ziel dieser Verordnung besteht darin, die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zu erhöhen, indem diese Infrastruktur durch bessere Planungs- und Zuweisungsverfahren und eine bessere grenzüberschreitende Koordinierung effizienter genutzt wird, und dadurch zu einer Zunahme der Schienenverkehrsdienste im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen der Union beizutragen. Es werden jedoch auf allen Ebenen zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, die über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgehen, um die Eisenbahninfrastrukturkapazität weiter zu erhöhen und so die erhöhte Nachfrage nach Eisenbahninfrastrukturkapazität sowohl im Personenals auch im Güterverkehr zu decken und die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit des Schienenverkehrs zu steigern.
(4) Die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält die Bestimmungen für das Management und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur sowie die Grundsätze und Verfahren für die Zuweisung von Eisenbahninfrastrukturkapazität für den inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 sieht die Einrichtung von Schienengüterverkehrskorridoren und zentralen Kontaktstellen vor, um die Beantragung von Eisenbahninfrastrukturkapazität für grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste zu erleichtern.
(Stand: 12.06.2026)
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