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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 der Kommission vom 2. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den präferenziellen Ursprung von Waren
(ABl. L 2026/1183 vom 03.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 sind unter anderem die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden "Zollkodex") festgelegt, damit die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtert wird. Angesichts des Endes des Übergangszeitraums und der vollständigen Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (im Folgenden "REX-System") im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (im Folgenden "APS") der Union, der Ausweitung des REX-Systems auf Ausführer der Union im Rahmen von Freihandelsabkommen der Union, der spezifischen Fragen im Zusammenhang mit den derzeit geltenden oder möglicherweise in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufzunehmenden Bestimmungen und der Umsetzung bestimmter Verfahren im Rahmen von Freihandelsabkommen, die Rechtsvorschriften auf Unionsebene erfordern, ist es notwendig, diese Vorschriften entsprechend zu ändern.
(2) Um den Änderungen bei der Anwendung der Verfahrensregeln für den präferenziellen Ursprung von Waren bestmöglich Rechnung zu tragen, sollte der Abschnitt über den präferenziellen Ursprung umstrukturiert und durch neue Unterabschnitte über Präferenzabkommen, das REX-System und das APS ergänzt werden. Daher sollte der derzeitige Unterabschnitt 10, der sich auf autonome Handelsmaßnahmen bezieht, unverändert bleiben und zu Unterabschnitt 5 werden, und die Unterabschnitte 11 und 12 sollten zu Unterabschnitt 6 bzw. Unterabschnitt 7 umnummeriert werden.
(3) Es ist notwendig, neue Begriffsbestimmungen für das Ursprungsdokument, das Präferenzabkommen, den Lieferanten, den Kunden und die Ursprungseigenschaft einzuführen, um Klarheit bei der Anwendung der Verfahrensregeln für den präferenziellen Ursprung von Waren zu schaffen.
(4) Um den einheitlichen Zugang zu den Bewilligungen als ermächtigte Ausführer und deren Verwaltung in der Union zu unterstützen, sollten die derzeitigen Bestimmungen über die Bewilligung als ermächtigter Ausführer vereinfacht und auf Verfahrensvorschriften beschränkt werden, die nicht in den Präferenzabkommen festgelegt sind.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Optionen, die der Union im Rahmen von Präferenzabkommen zur Verfügung stehen, in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt werden, sollten Verfahrensvorschriften in Bezug auf die buchmäßige Trennung, die Annahme eines Ursprungsdokuments für mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage von Ursprungsdokumenten, die (bedingte) Annahme von Anträgen auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Gewissheit des Einführers und die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer abzusehen, eingeführt werden.
(6) Um den Verwaltungsaufwand für die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten zu begrenzen, sollte die Ersetzung von Ursprungsdokumenten in der Union vereinfacht und ihre Überprüfung durch die Einführung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden.
(7) Um die Flexibilität zu erhöhen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Möglichkeit, Ursprungsdokumente nach Ablauf ihrer Geltungsdauer anzunehmen, wie sie derzeit für Erklärungen zum Ursprung nach den Regeln des APS der Union besteht, für alle Ursprungsdokumente gelten, und es sollte ein entsprechender Rechtsrahmen eingeführt werden.
(8) Um die Verwaltungszusammenarbeit insgesamt zu verbessern, sollten die bestehenden Anforderungen an die Mitteilung der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie sie derzeit für die Verwaltungszusammenarbeit nach den Regeln des APS der Union gelten, auch auf die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen von Präferenzabkommen und im Bereich der Lieferantenerklärungen angewandt werden.
(Stand: 10.06.2026)
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