Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Verordnung (EU) 2026/1175 des Rates vom 28. Mai 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/386 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
(ABl. L 2026/1175 vom 28.05.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1173 des Rates vom 28. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2024/385 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/386 des Rates 2 wird der Beschluss (GASP) 2024/385 des Rates 3 umgesetzt, und es werden bestimmte Maßnahmen gegen diejenigen verhängt, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen, einschließlich des Einfrierens ihrer Vermögenswerte.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 26. Juni 2025 hat der Europäische Rat weitere Arbeiten an restriktiven Maßnahmen gegen die Hamas gefordert.
(3) Die Hamas ist nach wie vor eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit. Ihre Gewalttaten stellen schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte dar. Das Politbüro der Hamas (im Folgenden "Politbüro") ist das wichtigste Entscheidungsgremium der Gruppe und bestimmt ihr Vorgehen in den Bereichen Soziales, Politik und Militär. Insbesondere der militärische Flügel der Hamas (Hamas-Izz al-Din al-Qassem) unterliegt der vom Politbüro beschlossenen allgemeinen Politik und hat dem Politbüro stets Treue geschworen. Darüber hinaus haben Mitglieder des Politbüros Kenntnis von der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Gewalttaten der Hamas. Zudem fördern, verteidigen und rechtfertigen sie diese Gewalttaten, indem sie häufig öffentlich mit ähnlichen Aktionen in der Zukunft drohen oder vor diesen warnen. Daher ist der Rat der Auffassung, dass Mitglieder des Politbüros eine wichtige Rolle im Entscheidungsprozess innerhalb der Hamas spielen und erheblichen Einfluss auf die Handlungen der Hamas, auch die von ihr verübten Gewalttaten, haben. Daher tragen sie die Gesamtverantwortung für diese Taten.
(4) Um die Gewalttaten der Hamas einzudämmen, hat der Rat am 28. Mai 2026 den Beschluss (GASP) 2026/1173 angenommen, der restriktive Maßnahmen in Form von Reisebeschränkungen und des Einfrierens aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vorsieht, die sich im Eigentum oder Besitz von Mitgliedern des Politbüros befinden oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden. Für Mitglieder des Politbüros sollten jedoch keine solchen restriktiven Maßnahmen gelten, wenn ausreichende Informationen darüber vorliegen, dass sie keinen Einfluss auf die Gewalttaten der Hamas ausüben.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/1173 wird auch der Titel des Beschlusses (GASP) 2024/385 geändert.
(6) Da die Maßnahmen dieser Verordnung in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(7) Die Verordnung (EU) 2024/386 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2024/386 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EU) 2024/386 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad und gegen diejenigen, die deren Gewalttaten unterstützen, erleichtern oder ermöglichen".
2. In Artikel 2 werden folgende Absätze eingefügt:
"(4) Anhang I enthält auch natürliche Personen, die Mitglieder des Politbüros der Hamas (im Folgenden 'Politbüro') sind.
(5) Mitglieder des Politbüros werden nicht in die Liste der Personen und Einrichtungen in Anhang I aufgenommen oder auf dieser Liste belassen, wenn ausreichende Informationen vorliegen, die zeigen, dass sie keinen Einfluss auf die Gewalttaten der Hamas ausüben."
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2026.
(Stand: 29.05.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion