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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1174 des Rates vom 28. Mai 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/386 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen
(ABl. L 2026/1174 vom 28.05.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/386 des Rates vom 19. Januar 2024 zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen 1, insbesondere auf deren Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 19. Januar 2024 die Verordnung (EU) 2024/386 angenommen.
(2) Angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Hamas und den Palästinensischen Islamischen Dschihad sollten zehn Personen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/386 aufgenommen werden.
(3) Die Verordnung (EU) 2024/386 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2024/386 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2026.
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2024/386 werden in Unterabschnitt " A. Natürliche Personen" folgende Einträge aufgenommen: