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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1159 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2432 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1159 vom 29.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 16. September 2024 wurde dem Unternehmen Diversey Europe Operations B.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2432 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029435-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Produkteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.
(2) Am 20. Mai 2025 übermittelte Diversey Europe Operations B.V. der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family", die unter der Nummer BC-VH105986-21 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen wurde. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung von drei Produktionsstätten des Biozidproduktherstellers sowie Änderungen der Anschrift des Zulassungsinhabers und des Biozidproduktherstellers.
(3) Am 9. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family". In ihrer Stellungnahme gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 9. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" zu ändern und die von Diversey Europe Operations B.V. beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2432 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften von "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Produkteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2432 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Produkteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Produkteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2432 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2432 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
(Stand: 10.06.2026)
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