Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2432 der Kommission vom 16. September 2024 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2432 vom 17.09.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Januar 2017 reichte Diversey Europe Operations B.V. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" der Produktart 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde unter der Nummer BC-WV029790-00 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag enthielt auch die Nummer der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family", die später mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2183 der Kommission 3 zugelassen und in das genannte Register unter der Nummer BC-UE029056-42 eingetragen wurde.
(2) Die Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" enthält den Wirkstoff Wasserstoffperoxid, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 4 aufgeführt ist.
(3) Am 9. September 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme 4 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family".
(4) In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" auf der Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
(5) Am 15. Mai 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" in allen Amtssprachen der Union.
(6) Am 13. Juni 2024 teilte die Agentur der Kommission mit, dass die Stellungnahme der Agentur und der Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in der der Kommission vorgelegten Fassung aufgrund eines Fehlers einen Verweis auf die Produktarten 2 und 4 enthielten, während der Antragsteller den Antrag auf Verwendungen der Produktart 4 beschränkt hatte.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass für die gleiche Biozidproduktfamilie "Diversey Hydrogen Peroxide Product Family" eine Unionszulassung für die Produktart 4 erteilt werden sollte.
(8) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Evonik"s Hydrogen Peroxide Product Family" angeglichen werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Stand: 24.10.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion