Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Verwaltung/Kultur - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1144 der Kommission vom 28. Mai 2026 mit Bestimmungen über elektronische Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission
(ABl. L 2026/1144 vom 29.05.2026)
Neufassung -Ersetzt zum 02.10.2031 VO (EU) 1081/2012
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern 1, insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses "Kulturgüter",
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es sind detaillierte Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlich, die insbesondere eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Kategorien von Kulturgütern vorsieht.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 ist nicht festgelegt, ob die Ausfuhrgenehmigungen in Papierform oder auf elektronischem Wege zu beantragen, zu bearbeiten und zu erteilen sind.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission 2 sieht vor, dass für die Ausstellung und Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen ein Papiervordruck zu verwenden ist. Dies läuft dem derzeitigen Trend in der Union zuwider, denn die meisten Verwaltungen und Behörden der Mitgliedstaaten haben ihre Dienste für Bürgerinnen und Bürger bereits digitalisiert oder sind im Begriff, dies zu tun, etwa durch Erteilung und Verwendung elektronischer Bescheinigungen. Die Tatsache, dass in immer mehr Mitgliedstaaten unterschiedliche elektronische Lösungen für Ausfuhrgenehmigungen entwickelt werden, während andere Mitgliedstaaten diese Genehmigungen noch immer auf Papier ausstellen, könnte der einheitlichen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in der gesamten Union abträglich sein.
(4) Die Einrichtung eines elektronischen Systems für die Beantragung, Bearbeitung und Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen entspräche den Zielen des EU-eGovernment-Aktionsplans 2016-2020 3, der die Steigerung der Effizienz der öffentlichen Dienste durch die Beseitigung bestehender digitaler Barrieren, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Verbesserung der Qualität der Interaktionen zwischen nationalen Behörden anstrebt. Ein solches System stünde auch im Einklang mit der Erklärung von Tallinn 4, in der Ziele für die Interaktion zwischen den öffentlichen Verwaltungen und der breiten Öffentlichkeit und Unternehmen definiert sind, die auf den Grundsätzen "digital-by-default" (standardmäßig digital), "once-only" (einmalige Erfassung) und "interoperability by default" (standardmäßige Interoperabilität) basieren.
(5) Ein papiergestütztes System für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ermöglicht es nur in begrenztem Maße, die Verwendung einer Ausfuhrgenehmigung nach deren Erteilung zurückzuverfolgen; zudem sind Ausfuhrgenehmigungen in Papierform anfälliger für Fälschungen. Um diese Schwachstelle zu beseitigen sowie die Effizienz und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zu verbessern, sollte das papiergestützte System für die Beantragung, Verarbeitung und Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen durch ein elektronisches System ersetzt werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sieht die Einrichtung eines zentralen elektronischen Systems für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union vor ("EKG-System"), das den zuständigen Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten dazu dient, Informationen zu speichern und untereinander auszutauschen, und das Einführern die Erledigung bestimmter Formalitäten ermöglicht, etwa die Beantragung der Einfuhrgenehmigungen und das Abfassen der Erklärungen des Einführers. Kulturgüter, die sich im Zollgebiet der Union befinden, sollten in den Genuss des gleichen Schutzniveaus kommen, das das System EKG-System für das kulturelle Erbe von Drittländern gewährleistet.
(7) Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass elektronische Ausfuhrgenehmigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 in der gesamten Union einheitlich verwendet werden, ist es notwendig, ein zentrales elektronisches System festzulegen, das die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nutzen sollten, um Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten sowie die Genehmigungen zu erteilen; außerdem müssen Regelungen für das Funktionieren dieses elektronischen Systems und für die Verwendung elektronischer Ausfuhrgenehmigungen festgelegt werden.
(Stand: 02.06.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion