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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1129 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1129 vom 26.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) IPBC wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung vorbehaltlich der Anforderungen in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 30. Juni 2020 genehmigt.

(2) Am 20. Dezember 2018 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (im Folgenden "Antrag") gestellt.

(3) Am 11. April 2019 teilte die bewertende zuständige Behörde Dänemarks der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Dezember 2022 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleiben sollte.

(7) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1485 der Kommission 4 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 nochmals auf den 31. Juli 2025 verschoben, da die bewertende zuständige Behörde Zeit zur Bewertung zusätzlicher beim Antragsteller angeforderter Daten bezüglich der Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften für Nichtzielorganismen benötigte.

(8) Der Ausschuss für Biozidprodukte nahm am 25. Februar 2025 die Stellungnahme der Agentur 5 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an.

(9) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 der Kommission 6 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 erneut auf den 31. Juli 2026 verschoben, da die Kommission für ihre Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 Zeit benötigte.

(10) Im Verlauf des Entscheidungsprozesses stellte die Kommission Mängel in Bezug auf die Klarheit der Schlussfolgerungen in der Stellungnahme der Agentur hinsichtlich der endokrinschädigenden Eigenschaften des Stoffs, die schädliche Auswirkungen auf die Umwelt (Nichtzielorganismen) haben können, fest. Gemäß Artikel 75

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(Stand: 26.05.2026)

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