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Durchführungsverordnung (EU) 2026/914 der Kommission vom 21. April 2026 zur Änderung der Anhänge V, XIII und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Botsuana, Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/914 vom 23.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 sowie Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten nur dann in die Union verbracht werden, wenn die betreffenden Drittländer oder Gebiete gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet sind.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, von bestimmtem Zuchtmaterial und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere sind in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist.
(5) Am 2. April 2026 hat Botsuana der Kommission einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) im Rinderhaltungsbetrieb von Ramatlabama in der Region Barolong im Southern District von Botsuana gemeldet, der am 1. April 2026 durch Laboranalysen (RT-PCR und AC-ELISA) von den zuständigen Behörden bestätigt wurde. Dieser Betrieb befindet sich in der von den zuständigen Behörden Botsuanas ausgewiesenen Tierseuchenbekämpfungszone 11, in der auch der einzige von der EU gelistete Schlachthof liegt, aus dem der Eingang von frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union zugelassen ist, und für die keine Verbringungsbeschränkungen gelten oder physische Hindernisse gegenüber den Tierseuchenbekämpfungszonen 12 und 13 bestehen.
(6) Des Weiteren setzte die Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) nach der unverzüglichen Meldung eines Ausbruchs der MKS in der Region Barolong im Southern District von Botsuana durch den Delegierten Botsuanas bei der WOAH den von der Weltversammlung der Delegierten mit der Resolution Nr. 13 vom Mai 2025 anerkannten Status einer "MKS-freien Zone, in der nicht geimpft wird", für die aus den von den zuständigen Behörden Botsuanas ausgewiesenen Tierseuchenbekämpfungszonen 3c (Duwiki), 4b, 5, 6a, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 bestehende Zone mit Wirkung vom 31. März 2026 aus.
(7) In der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union aus den Zonen in Botsuana BW-1, die aus den Tierseuchenbekämpfungszonen 4b, 5, 8 und 9 besteht, BW-2, die aus den Tierseuchenbekämpfungszonen 10, 11 und 13 besteht, BW-3, die aus der Tierseuchenbekämpfungszone 12 besteht, sowie BW-5, die aus der Tierseuchenbekämpfungszone 6a besteht, zulässig ist.
(8) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der MKS in die Union durch Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus Botsuana und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 124
(Stand: 23.04.2026)
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