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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Verwaltung - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/877 der Kommission vom 16. April 2026 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/877 vom 21.04.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen 1, insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "AEUV") durch Verordnung auf bestimmte unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallende Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen und die entsprechenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind.

(2) Auf der Grundlage der Verordnung Nr. 19/65/EWG hat die Kommission insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 316/2014 der Kommission 2 erlassen. In der Verordnung (EU) Nr. 316/2014 sind die Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen festgelegt, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 316/2014, deren Geltungsdauer am 30. April 2026 endet, und der Ergebnisse ihrer Evaluierung sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.

(3) Diese Verordnung sollte sowohl den Wettbewerb wirksam schützen als auch den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Bei der Verfolgung dieser beiden Ziele sollten ferner die behördliche Aufsicht und der rechtliche Rahmen so weit wie möglich vereinfacht werden.

(4) Gegenstand einer Technologietransfer-Vereinbarung ist die Vergabe von Technologierechten in Form einer Lizenz. Solche Vereinbarungen steigern in der Regel die Effizienz in der Wirtschaft und fördern den Wettbewerb, da sie Doppelarbeit bei Forschung und Entwicklung reduzieren, Anreize zur Aufnahme von Forschung und Entwicklung schaffen, Innovationen fördern, die Verbreitung von Technologien erleichtern und den Wettbewerb auf den Produktmärkten beleben können.

(5) Die Wahrscheinlichkeit, dass die effizienzsteigernden und wettbewerbsfördernden Auswirkungen die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen überwiegen, die durch Beschränkungen in Technologietransfer-Vereinbarungen verursacht werden, hängt von der Marktmacht der beteiligten Unternehmen und somit von dem Ausmaß ab, in dem diese Unternehmen dem Wettbewerb durch Unternehmen ausgesetzt sind, die über Substitutionstechnologien verfügen oder Substitutionsprodukte herstellen.

(6) Diese Verordnung sollte nur für Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer gelten. Sie sollte für solche Vereinbarungen auch dann gelten, wenn diese Bedingungen für mehr als eine Handelsstufe enthalten, beispielsweise wenn der Lizenznehmer verpflichtet wird, ein spezielles Vertriebssystem zu errichten, und wenn ihm vorgegeben wird, welche Verpflichtungen er den Wiederverkäufern der in Lizenz hergestellten Produkte auferlegen muss oder kann. Diese Bedingungen und Verpflichtungen sollten jedoch mit den für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen geltenden Wettbewerbsregeln der Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission 3, die in den Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen 4 erläutert werden, vereinbar sein. Liefer- und Vertriebsvereinbarungen zwischen einem Lizenznehmer und Abnehmern, die seine Vertragsprodukte kaufen, sollten von dieser Verordnung nicht freigestellt sein.

(7) Diese Verordnung sollte nur für Vereinbarungen gelten, mit denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer und/oder einem oder mehreren seiner Zulieferer erlaubt, die lizenzierten Technologierechte - gegebenenfalls nach weiterer Forschung und Entwicklung seitens des Lizenznehmers und/oder seines Zulieferers bzw. seiner Zulieferer - zur Produktion von Waren oder Dienstleistungen zu verwerten. Sie sollte weder für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen gelten, die unter die Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission 5 fallen, noch für die Lizenzvergabe im Zusammenhang mit Spezialisierungsvereinbarungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission 6 fallen. Ebenfalls nicht gelten sollte sie für Vereinbarungen, die in erster Linie auf den reinen Wiederverkauf bzw. Vertrieb von Software, ob über physische oder digitale Kanäle, abzielen, da derartige Vereinbarungen nicht die Vergabe von Technologielizenzen zu Produktionszwecken zum Gegenstand haben, sondern eher mit Vertriebsvereinbarungen vergleichbar sind.

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