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Durchführungsverordnung (EU) 2026/846 der Kommission vom 9. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse
(ABl. L 2026/846 vom 10.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf die Artikel 13 und 16,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse 3 (im Folgenden "endgültige Verordnung"), insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der endgültigen Verordnung führte die Europäische Kommission (im Folgenden "Kommission") eine endgültige Schutzmaßnahme gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein, die aus Zollkontingenten (im Folgenden "Zollkontingente") für bestimmte Stahlerzeugnisse (im Folgenden "betroffene Ware") für 26 Warenkategorien besteht, die auf einem Niveau festgesetzt wurden, das die innerhalb der jeweiligen Warenkategorie bestehenden traditionellen Handelsströme erhält. Ein Zollsatz von 25 % gilt nur, wenn die quantitativen Schwellenwerte dieser Zollkontingente überschritten werden. Die Schutzmaßnahme läuft nach dem 30. Juni 2026 aus.
(2) Die in der endgültigen Verordnung festgelegte Warenkategorie 13 umfasst zwei KN-Codes: 7214 20 00 und 7214 99 10. Das Zollkontingent der Warenkategorie 13 war für Betonarmierungsstähle bestimmt, die durch Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen physisch erkennbar sind (im Folgenden "Betonstabstahl"). Das Zollkontingent basiert auf historischen Handelsströmen und ist seit 2019 liberalisiert.
(3) Die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Betonstabstahl nicht nur im Rahmen des Kontingents für Betonstabstahl ( Warenkategorie 13), sondern seit 2025 auch in erheblichen Mengen im Rahmen des Kontingents für Stäbe ( Warenkategorie 12), insbesondere unter dem KN-Code 7228 30 69, in die Union gelangt.
(4) Die Kommission bestätigte, dass die Einfuhrströme unter dem KN-Code 7228 30 69 seit 2025 ein recht ungewöhnliches Muster aufweisen. Die Einfuhrströme unterscheiden sich in Bezug auf Menge und Ursprung erheblich von den traditionellen Handelsströmen und führen zu beträchtlichen Ungleichgewichten auf dem Unionsmarkt 4.
(5) Der Kommission wurden Beweise dafür vorgelegt, dass Betonstabstahl unter der Kategorie 12 eingeführt werden kann, da die chemische Zusammensetzung dieses Betonstabstahls geringfügig geändert wurde, damit er anstatt in die Tarifposition 7214 (Stabstahl aus nicht legiertem Stahl) in die Tarifposition 7228 (Stabstahl aus legiertem Stahl) eingereiht wird. Eine Änderung der chemischen Zusammensetzung ist in Bezug auf die Kosten unerheblich, und es scheint abgesehen von der Möglichkeit der Nutzung eines anderen Kontingents, für das deutlich mehr zollfreie Mengen verfügbar sind, keine wirtschaftliche oder geschäftliche Rechtfertigung für eine solche zusätzliche Änderung der chemischen Zusammensetzung der Ware zu geben.
(6) Die Kommission ist der Auffassung, dass dies die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme in diesen Kategorien ernsthaft untergräbt. Im Jahr 2025 entsprach der Anstieg der Einfuhren unter KN-Code 7228 30 69 etwa 35 % des gesamten jährlichen Zollkontingents für Betonstabstahl ( Kategorie 13). Dies steht eindeutig im Widerspruch zu dem Ziel der Kommission, traditionelle Handelsströme im Interesse der Union zu gewährleisten, da in der Folge nicht nur die Union mit Einfuhren von Betonstabstahl überschwemmt wird, sondern auch Verwender und Hersteller tatsächlicher Stäbe in Drittländern keinen Zugang zu den erforderlichen für Stäbe bestimmten zollfreien Mengen haben.
(7) Um das durch diese Praxis verursachte erhebliche Ungleichgewicht auf dem Unionsmarkt zu beheben, ist die Kommission der Auffassung, dass die beiden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten TARIC-Codes erstellt und in die Warenkategorien 12 bzw. 13 aufgenommen werden sollten.
(Stand: 14.04.2026)
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