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Richtlinie (EU) 2026/806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf Frühinterventionsmaßnahmen, Abwicklungsvoraussetzungen und die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen und der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf Bewertungsdienstleistungen bei der Abwicklung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/806 vom 20.04.2026)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Abwicklungsrahmen der Union für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden "Institute") wurde nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 und in Anlehnung an die "Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions", die im Oktober 2011 vom Rat für Finanzstabilität (FSB) erstmals veröffentlicht wurden, geschaffen. Der Abwicklungsrahmen der Union umfasst die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Beide Rechtsakte gelten für Institute und andere Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder dieser Verordnung fallen ("Unternehmen"). Der Abwicklungsrahmen der Union zielt auf ein geordnetes Vorgehen bei Ausfällen von Instituten und Unternehmen ab, indem deren kritische Funktionen aufrechterhalten und Gefahren für die Finanzstabilität vermieden und zugleich Einleger und öffentliche Mittel geschützt werden. Darüber hinaus soll mit dem Abwicklungsrahmen der Union die Entwicklung des Bankenbinnenmarkts gefördert werden, indem mit einer harmonisierten Regelung für ein koordiniertes Vorgehen bei grenzübergreifenden Krisen gesorgt wird, und indem Wettbewerbsverzerrungen und Risiken der Ungleichbehandlung vermieden werden.
(2) Nach mehrjähriger Anwendung hat der Abwicklungsrahmen der Union bei einigen dieser Ziele nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt. So wird nur selten auf ihn zurückgegriffen, obwohl Institute und Unternehmen bei der Abwicklungsfähigkeit bedeutende Fortschritte erzielt und hierfür insbesondere durch Aufbau der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität und durch Auffüllung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bedeutende Ressourcen zurückgestellt haben. Stattdessen wird bei Ausfall bestimmter kleinerer und mittlerer Institute und Unternehmen typischerweise zu nicht harmonisierten nationalen Maßnahmen gegriffen. Anstatt der branchenfinanzierten Sicherheitsnetze, etwa der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, kommen nach wie vor Steuergelder zum Einsatz. Dies scheint auf unzureichende Anreize zurückzuführen zu sein. Diese unzureichenden Anreize sind das Ergebnis der Interaktion des Abwicklungsrahmens der Union mit den nationalen Vorschriften, wobei der große Ermessensspielraum der Abwicklungsbehörden bei der Beurteilung, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt, nicht immer so genutzt wird, wie mit dem Abwicklungsrahmen der Union ursprünglich beabsichtigt. Ein weiterer Grund für die seltene Nutzung des Abwicklungsrahmens ist das Risiko, dass die Einleger einlagenfinanzierter Institute Verluste tragen müssen, damit diese Institute im Abwicklungsfall insbesondere bei Fehlen anderer bail-in-fähiger Verbindlichkeiten auf externe Finanzmittel zugreifen können. Auch der Umstand, dass die Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln im Rahmen einer Abwicklung strenger sind als bei anderen Optionen, hat von der Anwendung des Unionsrahmens abgehalten und andere Lösungen begünstigt, bei denen anstatt der Eigenmittel der Institute oder Unternehmen oder anstelle branchenfinanzierter Sicherheitsnetze häufig Steuergelder zum Einsatz kamen. Dies wiederum führt zum Risiko einer Fragmentierung, dem Risiko, dass bei Ausfall von Instituten oder Unternehmen, insbesondere wenn diese kleiner oder mittelgroß sind, nur suboptimale Ergebnisse erzielt werden, sowie zu Opportunitätskosten wegen nicht genutzter Finanzmittel. Aus diesem Grund muss eine wirksamere und kohärentere Anwendung des Abwicklungsrahmens der Union sichergestellt und gewährleistet werden, dass dieser immer dann angewandt werden kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch bei bestimmten kleineren und mittleren Instituten, die sich in erster Linie aus Einlagen finanzieren und nicht über ausreichende andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten verfügen.
(3) Eines der Hauptziele der Überarbeitung der Richtlinie 2014/59/EU besteht darin, Steuergelder besser zu schützen, indem sichergestellt wird, dass der Abwicklungsrahmen immer eingesetzt werden kann, wenn es erforderlich ist. Mit dem überarbeiteten Rahmen sollte sichergestellt werden, dass wesentlich weniger Steuergelder genutzt werden, um sicherzustellen, dass branchenfinanzierte Sicherheitsnetze, einschließlich Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, öfter und wirksamer genutzt werden.
(Stand: 30.04.2026)
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