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Richtlinie (EU) 2026/804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/804 vom 20.04.2026)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die Kommission die Anwendung und den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Einlegerschutzes in der Union durch die Einrichtung von Einlagensicherungssystemen weitgehend erreicht wurde. Die Kommission kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die verbleibenden Lücken beim Einlegerschutz geschlossen und die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden müssen und gleichzeitig die Vorschriften für andere Inanspruchnahmen der Einlagensicherungssysteme, bei denen es sich nicht um Auszahlungsverfahren handelt, zu harmonisieren sind.
(2) Die Überprüfung des Rahmens der Union für das Krisenmanagement und für die Einlagensicherung soll den Weg für Fortschritte bei der Vertiefung der Bankenunion ebnen. Daher sollte die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme weiter harmonisiert werden.
(3) Mit dem Rahmen der Union für das Krisenmanagement und für die Einlagensicherung sollten konsequent die Grundsätze gewahrt werden, dass Verluste von den Anteilseignern und Gläubigern zu tragen sind und dass das Geld der Steuerzahler nicht zur Unterstützung oder Rettung von Kreditinstituten in Schwierigkeiten eingesetzt wird.
(4) Halten Kreditinstitute ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen an Einlagensicherungssysteme oder zur Bereitstellung von Informationen für Einleger und Einlagensicherungssysteme nicht ein, so könnte dies das Ziel des Einlegerschutzes untergraben. Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden sollten Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf die durch verspätete Beitragszahlung fälligen Beiträge erheben. Es ist wichtig, die Koordinierung zwischen Einlagensicherungssystemen und benannten Behörden und zuständigen Behörden zu verbessern, damit Durchsetzungsmaßnahmen gegen ein Kreditinstitut ergriffen werden, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es muss sichergestellt werden, dass Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls benannte Behörden die zuständigen Behörden rechtzeitig über jeden Verstoß gegen die Verpflichtungen von Kreditinstituten im Rahmen der Einlagensicherungsvorschriften unterrichten, sodass die zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausüben können. Um sicherzustellen, dass die Kreditinstitute die Vorschriften dieser Richtlinie einhalten, sollten die Mitgliedstaaten außerdem angemessene Sanktionen für den Fall von Verstößen gegen diese Vorschriften vorsehen.
(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA"), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichtet wurde, sollte Leitlinien für die Durchführung von Stresstests für Einlagensicherungssysteme herausgeben, um die Konvergenz der Einlagensicherungssysteme weiter zu fördern und die Einlagensicherungssysteme bei der Prüfung ihrer Widerstandsfähigkeit zu unterstützen.
(6) Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollten jedoch die Mittel, die diese Finanzinstitute von ihren Kunden erhalten und die sie bei einem Kreditinstitut im Namen ihrer Kunden im Rahmen der Erbringung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen hinterlegen, geschützt sein.
(7) Die Kategorien der Einleger, die durch Einlagensicherungssysteme geschützt sind, basieren auf dem Ziel, Kleinanleger abzusichern, während bei professionellen Anlegern davon ausgegangen wird, dass diese einen solchen Schutz nicht benötigen. Aus diesem Grund wurden staatliche Stellen bis jetzt von der Deckung ausgenommen. Allerdings können die meisten staatlichen Stellen - zu denen in einigen Mitgliedstaaten auch Schulen und Krankenhäuser zählen - nicht als professionelle Anleger angesehen werden. Daher muss sichergestellt werden, dass Einlagen von Kleinanlegern wie lokalen Behörden, kleinen öffentlichen Einrichtungen und von Zentral- oder Landesregierungen kontrollierten Einrichtungen ohne Erwerbszweck vom Schutz durch ein Einlagensicherungssystem profitieren können.
(Stand: 28.04.2026)
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