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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/799 vom 01.04.2026)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion beizutragen und Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften im Bereich der Insolvenz zurückzuführen sind.

(2) Insolvenzverfahren stellen die geordnete Abwicklung oder Restrukturierung von Gesellschaften oder Unternehmern, die sich in einer finanziellen und wirtschaftlichen Notlage befinden, sicher. Im Zusammenhang mit Finanzinvestitionen sind diese Verfahren, einschließlich der einschlägigen Schutzvorkehrungen für die genaue Bewertung des Werts der Vermögenswerte dieser Gesellschaften und Unternehmer, von entscheidender Bedeutung, da sie den endgültigen Verwertungswert dieser Investitionen bestimmen. Die in der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 anerkannten großen Unterschiede im materiellen Insolvenzrecht haben dazu beigetragen, die Rechtsunsicherheit und Unvorhersehbarkeit des Ausgangs von Insolvenzverfahren zu erhöhen. Die in der Union bestehenden großen Unterschiede beim Verwertungswert und bei der Zeit, die benötigt wird, um ein Insolvenzverfahren abzuschließen, haben für die Kreditgeber und Anleger in grenzübergreifenden Fällen innerhalb des Binnenmarkts nachteilige Auswirkungen auf die Vorhersehbarkeit der Kosten. Durch diese Unterschiede bei den Vorschriften der Mitgliedstaaten wird die Attraktivität grenzübergreifender Investitionen gemindert, wodurch Hindernisse geschaffen werden und der grenzüberschreitende Kapitalverkehr in der Union sowie von und nach Drittländern beeinträchtigt wird. Daher könnte die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts Änderungen der Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten erforderlich machen.

(3) Die mit dieser Richtlinie verfolgte Integration des Binnenmarkts im Bereich des Insolvenzrechts ist von entscheidender Bedeutung, um das effiziente Funktionieren der Kapitalmärkte in der Union zu verbessern, auch im Hinblick auf die Ermöglichung eines besseren Zugangs zur Unternehmensfinanzierung. Daher müssen in bestimmten Bereichen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, die einen erheblichen Einfluss auf die Effizienz und Dauer solcher Verfahren haben, insbesondere im Falle grenzüberschreitender Insolvenzverfahren, Mindestanforderungen festgelegt werden.

(4) Diese Richtlinie berührt nicht die individuellen und kollektiven Rechte der Arbeitnehmer nach Unions- und nationalem Recht im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, insbesondere nach den Richtlinien 98/59/EG 4 und 2001/23/EG 5 des Rates und den Richtlinien 2002/14/EG 6, 2008/94/EG 7 und 2009/38/EG 8 des Europäischen Parlaments und des Rates und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung. Diese Richtlinie berührt insbesondere nicht die Pflichten zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer und die Rechte der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen gemäß den genannten Richtlinien und den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung, auch wenn diese nationalen Rechtsvorschriften Vorschriften enthalten, die für die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter günstiger sind als die in den genannten Richtlinien festgelegten Vorschriften.

(5) Zum Schutz des Werts der Insolvenzmassen für die Gläubiger sollten die nationalen Insolvenzvorschriften wirksame Vorschriften über Klagen in Bezug auf die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit von Rechtshandlungen, einschließlich Rechtsgeschäften, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet wurden (im Folgenden "Anfechtungsklagen"), enthalten. Um festzustellen, ob eine Rechtshandlung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, ist es erforderlich, die Definition der Insolvenzmasse und der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zu berücksichtigen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn bestimmte Rechte gemäß nationalem Recht nicht Teil einer Insolvenzmasse sind, sondern zur persönlichen Sphäre des Schuldners gehören, etwa das Recht auf Schließung oder Beendigung einer Ehe oder auf Adoption eines Kindes. Die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes sollte nicht den Vorschriften über Anfechtungsklagen dieser Richtlinie unterliegen.

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