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Delegierte Verordnung (EU) 2026/789 der Kommission vom 8. April 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Offenlegung von Insiderinformationen bei zeitlich gestreckten Vorgängen und den Aufschub der Offenlegung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/789 vom 16.07.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannte nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen sollte die Ermittlung des Zeitpunkts erleichtern, zu dem die Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlich ist. Daher sollte diese Liste so umfassend wie möglich sein und die zeitlich gestreckten Vorgänge umfassen, die bei den Emittenten am häufigsten auftreten. Ein zeitlich gestreckter Vorgang umfasst eine Reihe von Maßnahmen, Schritten oder Entscheidungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und zumindest teilweise von einem Emittenten durchgeführt werden müssen, um ein angestrebtes Ziel oder Ergebnis zu erreichen.
(2) Um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf das Gesellschaftsrecht, das Insolvenzrecht und die Vorschriften für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, sollte die nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen allgemein gehalten werden. Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten diese Liste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten verwenden.
(3) Die nicht erschöpfende Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen sollte unbeschadet der Bewertung gelten, ob ein zeitlich gestreckter Vorgang in einem bestimmten Fall zu Insiderinformationen führt. Wenn also in einem bestimmten Fall die Informationen in Zusammenhang mit einem in der nicht erschöpfenden Liste aufgeführten finalen Ereignis oder finalen Umstand in einem zeitlich gestreckten Vorgang nicht als Insiderinformationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten, sollte ein Emittent nicht verpflichtet sein, diese Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung offenzulegen.
(4) Im nationalen Recht oder in der Geschäftsordnung oder in der Satzung eines Emittenten kann festgelegt sein, dass eine Entscheidung vom Aufsichtsrat gebilligt werden muss. Um Emittenten mit einer dualistischen Leitungsstruktur Rechnung zu tragen, sollte dieser Aufsichtsrat die Rolle des Leitungsorgans eines Emittenten bei der Einhaltung des maßgeblichen Zeitpunkts der Offenlegung der in der nicht erschöpfenden Liste festgelegten finalen Ereignisse oder Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen wahrnehmen. Um eine rechtzeitige Offenlegung zu gewährleisten, wenn der Aufsichtsrat eines Emittenten die Entscheidung des Vorstands billigen muss, sollte im internen Entscheidungsprozess dieses Emittenten vorgesehen sein, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats so bald wie möglich nach der Entscheidung des Vorstands gefasst werden muss.
(5) Um Situationen Rechnung zu tragen, in denen der Verwaltungsrat eines Emittenten bei einem zeitlich gestreckten Vorgang Befugnisse oder Aufgaben an einen Ausschuss oder einen Exekutivdirektor, einschließlich eines Generaldirektors bzw. Geschäftsführers (CEO), übertragen hat oder in denen ein Ausschuss oder ein Exekutivdirektor berechtigt ist, im Namen eines Emittenten zu handeln, sollte dieser Ausschuss oder Exekutivdirektor die Rolle des Leitungsorgans eines Emittenten bei der Einhaltung des maßgeblichen Zeitpunkts der Offenlegung der in der nicht erschöpfenden Liste festgelegten finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen wahrnehmen.
(6) Um den Unterschieden im Gesellschaftsrecht der einzelnen Länder in der Union Rechnung zu tragen, sollte die Entscheidung des Leitungsorgans des Emittenten, den Aktionären einen Vorschlag zur Billigung vorzulegen, den maßgeblichen Zeitpunkt der Offenlegung darstellen, wenn im nationalen Gesellschaftsrecht festgelegt ist, dass eine Entscheidung des Leitungsorgans des Emittenten, wie in der nicht erschöpfenden Liste der finalen Ereignisse oder finalen Umstände in zeitlich gestreckten Vorgängen aufgeführt, von den Aktionären gebilligt werden muss, und wenn es sich laut dieser Liste bei der Entscheidung des Leitungsorgans um den maßgeblichen Zeitpunkt der Offenlegung handelt.
(Stand: 23.07.2026)
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