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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/787 der Kommission vom 8. April 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 über Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/787 vom 15.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sieht ein gesondertes Emissionshandelssystem für Brennstoffe vor, die im Gebäude-, im Straßenverkehrssektor und in anderen Sektoren verwendet werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission 2 enthält spezifische Vorschriften für die Versteigerung von Emissionszertifikaten, die unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Um einen reibungslosen Beginn des gesonderten Emissionshandelssystems zu gewährleisten, sollten mehrere Bestimmungen über den zeitlichen und administrativen Ablauf der Versteigerungen dieser Zertifikate geändert und präzisiert werden.

(2) Durch den Beginn der Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG kann an einem bestimmten Tag mehr als eine Versteigerung von Zertifikaten stattfinden. Zwar muss sichergestellt werden, dass Auktionen über die gemeinsame Auktionsplattform und Auktionen über Opt-out-Plattformen nicht am selben Tag stattfinden, es sollte aber möglich sein, dass Versteigerungen von Zertifikaten gemäß den Kapiteln II und III der Richtlinie 2003/87/EG einerseits und von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie andererseits am selben Tag durchgeführt werden.

(3) Das reibungslose Funktionieren des Marktes für Zertifikate im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG wird davon abhängen, ob frühzeitig eine angemessene Liquidität sichergestellt wird, damit von Anfang an ein klares und vorhersehbares Preissignal für die Marktteilnehmer ausgesendet wird. Daher sollte die Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG 2027 beginnen. Die Methode zur Festlegung und Anpassung der Menge der für den Klima-Sozialfonds zu versteigernden Zertifikate sollte angesichts des Beginns der frühzeitigen Versteigerung und der Erfahrungen bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 aktualisiert werden.

(4) Die Teilnahme von Bietern an Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ist an die Nachfrage seitens der beaufsichtigten Unternehmen nach Abgabe von Zertifikaten zur Erfüllung ihrer Compliance-Verpflichtungen geknüpft. Hat ein Mitgliedstaat noch keine nationalen Rechtsvorschriften über die Abgabe von Zertifikaten durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 30e Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG und über Sanktionen wegen Emissionsüberschreitungen gemäß Artikel 16 Absätze 1 bis 4 der genannten Richtlinie für im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG gemeldete Emissionen erlassen, so kann dies aufgrund eines Überangebots an Zertifikaten und einer mangelnden Bieterbeteiligung zu Annullierungen von Versteigerungen oder nicht repräsentativen Auktionsclearingpreisen führen. Um in solchen Fällen die ordnungsgemäße Administration der Versteigerungen zu gewährleisten, sollte die Anzahl der im Namen der Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate mit dem Zeitpunkt in Einklang gebracht werden, zu dem die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für Emissionen, die im Rahmen von Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG gemeldet wurden, in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wird. Es sollte auch geprüft werden, inwieweit die Abgabevorschriften angewandt wurden.

(5) Um die Verfahrensanforderungen für Personen, die im Namen anderer Gebote abgeben, zu vereinfachen und die Kohärenz mit den geänderten Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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