VO (EU) 2026/765
- Inhalt =>
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Probenahmeverfahren und Aufbereitung der Proben für die Analyse bei Lebensmitteln
Artikel 4 Analysemethoden, Messunsicherheit und Auswertung der Ergebnisse bei Lebens- und Futtermitteln
Artikel 5 Aufhebung
Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang Verfahren zur Probenahme und Analyse von Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs zur Bestimmung von Pestizidrückständen zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstgehalte für Rückstände (RHG)
Teil A
Allgemeine Bestimmungen für Lebensmittel
Teil B
Probenahmeverfahren für Lebensmittel
B.1 Aufteilung von Partien in Teilpartien
Tabelle 1: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei als Massengut gehandelten LebensmittelnTabelle 2: Aufteilung von Partien in Teilpartien bei nicht als Massengut gehandelten Lebensmitteln
B.2 Entnahme von Einzelproben
Tabelle 3: Mindestmenge/-anzahl der Einzelproben (Primärproben), die einer Partie/Teilpartie zur Bildung der Sammelprobe zu entnehmen sind
B.3 Aufbereitung der Sammelprobe/reduzierten Probe durch den Probenehmer
B.4 Vorbereitung, Verpackung, Versiegelung und Transport der Laborprobe durch den Probenehmer
Tabelle 4: Lebensmittel tierischen Ursprungs: Beschreibung der Einzelproben (Primärproben) und Mindestgröße der LaborprobenTabelle 5: Pflanzenerzeugnisse: Beschreibung der Einzelproben (Primärproben) und Mindestgröße der Laborproben
Tabelle 6: Eier- und Milcherzeugnisse: Beschreibung der Einzelproben (Primärproben) und Mindestgröße der Laborproben
B.5 Parallelprobe
B.6 Probenahmebericht
B.7 Aufbereitung der Analyseprobe durch das Labor
B.8 Aufbereitung und Lagerung der Analyseportion durch das Labor
B.9 Schematische Darstellungen
B.9.1 Probenahme von Erzeugnissen aus Fleisch und GeflügelB.9.2 Probenahme von Erzeugnissen außer Fleisch und Geflügel
B.9.3 Typisches Probenahme- und Analyseverfahren
Teil C
Analysemethoden, Messunsicherheit und Auswertung der Ergebnisse
C.1 Analysemethoden und Ableitung der Analyseergebnisse