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Delegierte Verordnung (EU) 2026/764 der Kommission vom 1. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
(ABl. L 2026/764 vom 09.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2022/869 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Projects of Common Interest, PCI), die für die Realisierung der elf vorrangigen geografischen Energieinfrastrukturkorridore von strategischer Bedeutung in den Bereichen Strom, Offshore-Netze sowie Wasserstoff und Elektrolyseure und der drei unionsweiten vorrangigen thematischen Gebiete für die Energieinfrastruktur (intelligente Stromnetze, intelligente Gasnetze und Kohlendioxidnetze) erforderlich sind. Zudem bildet sie einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Durchführung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse (Projects of Mutual Interest, PMI), die von der Union gemeinsam mit Drittländern in den Bereichen Strom, Wasserstoff und Kohlendioxidnetze entwickelt werden.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1041 der Kommission 2 wurde die erste Unionsliste der PCI und PMI in Anhang VII der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegt.
(3) Alle für die Aufnahme in die Unionsliste der PCI und PCI gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 vorgeschlagenen förderfähigen Vorhaben wurden im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung anhand des verbindlichen Nachhaltigkeitskriteriums für alle Vorhabenkategorien bewertet. Nur die Vorhaben, für die ein erheblicher Beitrag zur Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde, wurden von den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten regionalen Gruppen weiter geprüft, und diese haben bestätigt, dass die Vorhaben die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen.
(4) Die Kommission hat die eingereichten Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/869 geprüft.
(5) Die Entwürfe der regionalen Listen der PCI und PMI wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart.
(6) Am 30. September 2025 gab die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) ihre Stellungnahme zur einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der Kosten-Nutzen-Analyse in allen Regionen ab. Anschließend nahmen die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen am 24. Oktober 2025 die endgültigen regionalen Listen an. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/869 wurden alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen von den Mitgliedstaaten genehmigt, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen.
(7) Die für die Aufnahme in die zweite Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. Zudem wurden Organisationen, die die relevanten Interessenträger vertreten, darunter Drittländer, Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, die lokale Bevölkerung sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den technischen Diskussionen in den regionalen Gruppen eingeladen und zu den für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert.
(8) Die PCI sollten für jede vorrangige transeuropäische Energieinfrastruktur von strategischer Bedeutung in der in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/869 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. PMI, die nicht für die Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/869 erforderlich sind, sollten getrennt nach der Infrastrukturkategorie, zu der sie gehören, und der Region, in der sie sich befinden, aufgeführt werden.
(9) Die PCI und PMI sollten entweder als eigenständige PCI und PMI oder, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden, als Teile eines Clusters mehrerer PCI und PMI aufgeführt werden.
(10) Im Falle Zyperns und Maltas hat die Kommission in Bezug auf jeweils eine Verbindungsleitung gemäß Artikel 24
(Stand: 13.04.2026)
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