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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1041 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse

(ABl. L 2024/1041 vom 08.04.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2022/869 bildet einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI), die für die Realisierung der elf vorrangigen strategischen geografischen Energieinfrastrukturkorridore für die Bereiche Strom, Offshore-Netze, Wasserstoff und Elektrolyseure und der drei unionsweiten vorrangigen thematischen Gebiete für die Energieinfrastruktur (intelligente Stromnetze, intelligente Gasnetze und Kohlendioxidtransportnetze) erforderlich sind, sowie einen Rahmen für die Ermittlung, Planung und Durchführung von Vorhaben von gegenseitigem Interesse (PMI), die von der Union gemeinsam mit Drittländern in den Bereichen Strom, Wasserstoff und Kohlendioxidtransportnetze entwickelt werden.

(2) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/869 sollte die Kommission den delegierten Rechtsakt zur Erstellung der ersten Unionsliste gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 bis zum 30. November 2023 erlassen.

(3) Alle für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen und in Betracht kommenden Vorhaben wurden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/869 anhand des für alle Vorhabenkategorien verbindlichen Nachhaltigkeitskriteriums bewertet. Nur die Vorhaben, für die ein erheblicher Beitrag zur Nachhaltigkeit nachgewiesen wurde, wurden von den in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 genannten regionalen Gruppen weiter geprüft; diese haben bestätigt, dass die Vorhaben die Kriterien des Artikels 4 der genannten Verordnung erfüllen.

(4) Die Kommission hat die vorgeschlagenen Vorhaben im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 5 geprüft.

(5) Die Entwürfe der regionalen Listen der PCI/PMI wurden von den regionalen Gruppen auf Fachsitzungen vereinbart.

(6) Nachdem die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) am 21. September 2023 hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Bewertungskriterien und der Kosten-Nutzen-Analyse in den einzelnen Regionen Stellungnahmen abgegeben hatte, haben die Entscheidungsgremien der regionalen Gruppen die endgültigen regionalen Listen am 25. Oktober 2023 verabschiedet. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/869 haben die Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet die Vorhaben betreffen, alle vorgeschlagenen Vorhaben vor der Verabschiedung der regionalen Listen genehmigt.

(7) Die zur Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben waren Gegenstand einer öffentlichen Konsultation. Zudem wurden Organisationen, die die relevanten Interessenträger vertreten, darunter Vertreter von Drittländern, Erzeuger, Verteilernetzbetreiber, Lieferanten, die lokale Bevölkerung sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen, zu den technischen Diskussionen in den regionalen Gruppen eingeladen und zu den für die Aufnahme in die Unionsliste vorgeschlagenen Vorhaben konsultiert.

(8) Die PCI sollten für jede vorrangige strategische transeuropäische Energieinfrastruktur in der in Anhang I der Verordnung (EU) 2022/869 genannten Reihenfolge aufgeführt werden. PMI, die nicht für die Realisierung der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete gemäß Anhang I der TEN-E-Verordnung erforderlich sind, sollten getrennt nach der Infrastrukturkategorie, zu der sie gehören, und der Region, in der sie sich befinden, aufgeführt werden.

(9) Die PCI/PMI sollten entweder als eigenständige PCI/PMI oder, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden, als Teile eines Clusters mehrerer PCI und PMI aufgeführt werden.

(10) Im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/869 für Zypern und Malta in Bezug auf eine Verbindungsleitung für jeden dieser Mitgliedstaaten hat die Kommission die gemäß Artikel 24

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