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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund

2026/746 - UN-Regelung Nr. 13 Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/746 vom 13.04.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 15 - Tag des Inkrafttretens: 11. Januar 2026

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2014/3

ECE/TRANS/WP.29/2014/45/Rev.1

ECE/TRANS/WP.29/2015/6

ECE/TRANS/WP.29/2016/49

ECE/TRANS/WP.29/2018/9 (geändert durch Absatz 90 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1137)

ECE/TRANS/WP.29/2018/53 (geändert durch Absatz 83 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1139)

ECE/TRANS/WP.29/2020/119

ECE/TRANS/WP.29/2021/12

ECE/TRANS/WP.29/2022/12

ECE/TRANS/WP.29/2022/78

ECE/TRANS/WP.29/2022/138

ECE/TRANS/WP.29/2023/66

ECE/TRANS/WP.29/2024/6

ECE/TRANS/WP.29/2024/58

ECE/TRANS/WP.29/2024/150

ECE/TRANS/WP.29/2024/143

ECE/TRANS/WP.29/2025/11

ECE/TRANS/WP.29/2025/6

ECE/TRANS/WP.29/2025/59

ECE/TRANS/WP.29/2025/60

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N und O 1 hinsichtlich der Bremsen 2.

1.2. Diese Regelung gilt nicht für

1.2.1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

1.2.2. Anhänger, die nicht an Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h angehängt werden dürfen

1.2.3. Fahrzeuge mit Einrichtungen für körperbehinderte Fahrer

1.2.4. Dollys mit schwenkbarer Deichsel nach Absatz 2.43.1

1.2.5. Fahrzeuge der Klassen M2, M3 und N, die nicht mit einer für den normalen Betrieb bestimmten manuellen Bremsbetätigungseinrichtung ausgerüstet sind.

1.3. Unbeschadet der anwendbaren Vorschriften dieser Regelung gilt diese nicht für die im Anhang 1 genannten Ausrüstungen, Einrichtungen, Verfahren und Bedingungen.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bremsen.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. bei Kraftfahrzeugen:

2.2.1.1. Fahrzeugklasse (siehe Absatz 1.1)

2.2.1.2. Höchstmasse nach Absatz 2.16

2.2.1.3. Achslastverteilung

2.2.1.4. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit

2.2.1.5. verschiedenartige Bremsausrüstungen, insbesondere das Vorhandensein oder Fehlen der Ausrüstung für das Bremsen eines Anhängers oder das Vorhandensein oder elektrischen Bremssystems mit Energierückgewinnungseinrichtung

2.2.1.6. Anzahl und Anordnung der Achsen

2.2.1.7. Motortyp

2.2.1.8. Anzahl und Übersetzung der Getriebegänge

2.2.1.9. Übersetzungen der Antriebsachsen

2.2.1.10. Reifenabmessungen

2.2.2. bei Anhängern:

2.2.2.1. Fahrzeugklasse (siehe Absatz 1.1)

2.2.2.2. Höchstmasse nach Absatz 2.16

2.2.2.3. Achslastverteilung

2.2.2.4. unterschiedliche Bauart der Bremsausrüstung

2.2.2.5. Anzahl und Anordnung der Achsen

2.2.2.6. Reifenabmessungen

2.3. "Bremssystem" bezeichnet die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits steht; diese Funktionen sind in Absatz 5.1.2 näher bezeichnet. Die Anlage besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse

2.4.

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