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Durchführungsverordnung (EU) 2026/731 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen und bestimmter Bestimmungen zu Probenahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/731 vom 30.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 der Kommission 2 sind die Vorschriften für die Leistungskriterien für Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren im Rahmen nationaler Pläne gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 der Kommission 3 und für die Auswertung von Ergebnissen sowie für die für Probenahmen anzuwendenden Methoden festgelegt.
(2) Die Methoden für die Beprobung von Futtermitteln werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission 4 festgelegt. Da Futtermittelproben in Bezug auf die Verwendung pharmakologisch wirksamer Stoffe auch im Rahmen nationaler Kontrollpläne gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1646 entnommen werden können, sollte die Beprobung von Futtermitteln im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/808 gemäß den im genannten Anhang festgelegten Vorschriften erfolgen. Da in dem genannten Anhang keine detaillierten Anforderungen an die Berichterstattung über Probenahmeverfahren sowie an den Transport und die Lagerung der Proben festgelegt sind und diese Anforderungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände in Futtermitteln erforderlich sind, sollten für Futtermittel die in Anhang II Nummern 5 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 festgelegten Vorschriften gelten.
(3) Der Übergangszeitraum, nach dessen Ende sämtliche für die amtlichen Kontrollen pharmakologisch wirksamer Stoffe und ihrer Rückstände verwendeten Analysemethoden die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 erfüllen müssen, läuft am 10. Juni 2026 aus.
(4) Den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Fortschritten zufolge erfordert die Revalidierung einiger Analysemethoden mehr Zeit. Viele nationale Referenzlaboratorien und amtliche Kontrolllaboratorien werden trotz der in den letzten vier Jahren unternommenen Anstrengungen nicht alle Methoden für alle Matrices bis zum Juni 2026 revalidiert haben. Deshalb sollte der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.
(5) Gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 muss eine Probe je nach der angewandten Analysemethode mindestens 12 Eier umfassen. Da ein Straußenei 1-1,5 kg wiegen kann, was dem Gewicht von 24 Hühnereiern entspricht, gilt ein Straußenei als geeignete Probenmenge. Daher muss der Stichprobenumfang für Straußeneier im genannten Anhang
(Stand: 01.04.2026)
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