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Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 der Kommission vom 20. März 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die bestimmte Netto-Null-Technologien betreffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/718 vom 23.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2024/1735 sind Maßnahmen zur Verbesserung der Fertigungskapazitäten der Union für Netto-Null-Technologien und deren wichtigste Bauteile festgelegt, einschließlich der Ankurbelung der Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen und resilienten Netto-Null-Technologien durch die Vergabe öffentlicher Aufträge.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 muss die Kommission verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen, wenn diese in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU 2, 2014/24/EU 3 oder 2014/25/EU 4 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) 2024/1735 aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil dieser Aufträge sind, sowie für Bauaufträge und Baukonzessionen, wenn sie diese Netto-Null-Technologien umfassen.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 muss die Kommission diese verbindlichen Mindestanforderungen im Wege eines Durchführungsrechtsakts festlegen, der bis zum 30. März 2025 zu erlassen ist. Aufgrund des Anwendungsbereichs der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 über die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowohl in Bezug auf die abgedeckten Netto-Null-Technologien als auch in Bezug auf mögliche zu berücksichtigende Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit, waren eine umfassende Bestandsaufnahme und Analyse erforderlich, sodass die Frist nicht eingehalten werden konnte.
(4) Die vorliegende Verordnung sollte die Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit bestimmten Netto-Null-Technologien, insbesondere Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft, abdecken, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die Beschaffung der Netto-Null-Technologien die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Vorschriften gelten sollten, es sei denn, diese Beschaffung dient der Durchführung von Projekten, die im Rahmen von Auktionen für erneuerbare Energien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 vergeben wurden.
(5) Zur Vereinfachung und Erleichterung der Umsetzung sollten diese Mindestanforderungen auf Methoden und Messverfahren der Union oder solchen, die von der Union anerkannt wurden, beruhen, die bei Netto-Null-Technologien angewandt werden und einschlägige Umweltdimensionen abdecken. Derzeit gibt es für eine erhebliche Zahl der Netto-Null-Technologien keine solchen Methoden und Messverfahren. Einige Methoden werden derzeit ausgearbeitet und könnten zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Zusammenhang angewandt werden. Dies schränkt den Umfang der Netto-Null-Technologien ein, für die mit der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit festgelegt werden sollen.
(6) Darüber hinaus sind die Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Wärmepumpen bereits in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission 6 und in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegt; die vorliegende Verordnung sollte daher nicht für Wärmepumpen gelten.
(7) Ebenso werden gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates 8
(Stand: 25.03.2026)
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