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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/715 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2026 über das Unionsdesign

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/715 vom 30.03.2026)



Neufassung -Ersetzt zum 01.07.2026 VO (EG) 6/2002

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates 2 wurde mehrfach und erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein Geschmacksmusterschutzsystem speziell für die Europäische Gemeinschaft, nunmehr die Europäische Union, geschaffen, das seitdem den Schutz von Geschmacksmustern auf Unionsebene vorsah, parallel zum Schutz von Mustern und Modellen, der auf nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten im Einklang mit deren nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Mustern und Modellen, die gemäß der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 harmonisiert wurden, verfügbar ist.

(3) Schutz für Designs fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Union auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.

(4) Ein solches Designsystem wäre die Voraussetzung, um auf den wichtigsten Ausfuhrmärkten der Union auf einen entsprechenden Designschutz hinzuwirken.

(5) Seit der Einrichtung des Gemeinschaftsgeschmacksmustersystems, nunmehr des Unionsdesignsystems, hat die Erfahrung gezeigt, dass einzelne Entwerfer und Unternehmen innerhalb der Union und in Drittländern das System angenommen haben und es eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung oder Alternative zum Schutz von Designs auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

(6) Nationale Systeme zum Schutz von Designs sind jedoch nach wie vor notwendig für einzelne Entwerfer und Unternehmen, die keinen Schutz ihrer Designs auf Unionsebene wünschen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, obwohl sie auf nationaler Ebene problemlos Designschutz erlangen können. Jede Person, die Designschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, welche Art von Schutz sie erhalten möchte, sei es ein nationales Design in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder ein Unionsdesign oder beides.

(7) Die nationalen Rechtsordnungen und Verfahren für Designs sollten dem Unionsdesignsystem in angemessenem Umfang entsprechen, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Designs überall in der Union festzulegen. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt"), die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum sollten dies im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 vorgesehenen Zusammenarbeit ergänzen, und zwar durch Anstrengungen zur besseren Abstimmung der Verfahren und Instrumentarien im Bereich von Designs aufeinander.

(8) Ergänzend zur Verwaltung des Unionsdesignsystems ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Amt das System angemessen fördert, im Hinblick auf Sensibilisierung und besseres Verständnis für die Möglichkeit, Designschutz auf Unionsebene zu erlangen und zu nutzen, und für den diesbezüglichen Wert und die damit verbundenen Vorteile.

(9) Seit der Einführung des Systems der Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Entwicklung der Informationstechnologie zur Entstehung neuer Designs geführt, die nicht durch physische Erzeugnisse verkörpert sind. Die Definition der als Designs schutzfähigen Erzeugnisse sollte auch solche Erzeugnisse eindeutig einschließen, die in einem physischen Objekt verkörpert sind, die in einer grafischen Darstellung visualisiert sind oder in der räumlichen Anordnung von Gegenständen erkennbar werden, die eine Gestaltung eines Innen- oder Außenraums bilden sollen. In diesem Zusammenhang sollte anerkannt werden, dass Animationen wie die Bewegung oder die Zustandsänderung der Merkmale eines Erzeugnisses zur Erscheinungsform von Designs beitragen können, insbesondere bei Designs, die nicht in einem physischen Objekt verkörpert sind.

(10) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass dem Rechtsinhaber durch die Eintragung eines Unionsdesigns für diejenigen Designmerkmale eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Schutz gewährt wird, die in einer Anmeldung eines solchen Designs sichtbar wiedergegeben und der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung zugänglich gemacht worden sind.

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