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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/577 der Kommission vom 17. März 2026 zur Genehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/577 vom 18.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid ("DBNPA") (EG-Nr.: 233-539-7, CAS-Nr.: 10222-01-2) für die Produktart 11.

(2) DBNPa wurde im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 beschriebenen Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) bewertet, die der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 11 (Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen) entspricht.

(3) Dänemark wurde zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat bestimmt, und seine zuständige bewertende Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") am 8. März 2024 den Bewertungsbericht und ihre Schlussfolgerungen.

(4) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erarbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen. Am 26. November 2024 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahme 4 der Agentur an, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(5) Der Stellungnahme der Agentur zufolge gilt DBNPa als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften, die für den Menschen schädlich sein können, weswegen er das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Ausschlusskriterium erfüllt und somit auch als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gilt. Darüber hinaus gilt DBNPa als Stoff mit endokrinschädigenden Eigenschaften, die für Nichtzielorganismen schädlich sein können, und gilt daher auch als zu ersetzender Wirkstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dürfen Wirkstoffe, die ein Ausschlusskriterium erfüllen, nur genehmigt werden, wenn sie die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Bedingungen und mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erfüllen.

(7) Vom 27. Juni 2024 bis zum 26. August 2024 führte die Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Konsultation Dritter betreffend Informationen über potenziell verfügbare Ersatzstoffe durch, um Informationen darüber einzuholen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind.

(8) In ihrer Stellungnahme kam die Agentur zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass DBNPa enthaltende Biozidprodukte der Produktart 11 die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Kriterien erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden. Darüber hinaus kam die Agentur zu dem Schluss, dass mindestens eine der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für bestimmte Verwendungen erfüllt ist.

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(Stand: 18.03.2026)

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