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Verordnung (EU) 2026/513 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2026/513 vom 23.04.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/512 des Rates vom 23. April 2026 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 erlassen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 23. April 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/512 angenommen, mit dem der Beschluss 2012/642/GASP geändert wird.
(4) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Glaswaren für Laboratorien und bestimmte leistungsstarke Schmiermittel und Additive für Schmiermittel.
(5) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 ist es angezeigt, die Liste der Güter, die Ausfuhrbeschränkungen unterliegen, da sie zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, wie Chemikalien, Kautschuk und Waren aus Weichkautschuk, Waren aus Stahl, Werkzeuge für die Metallerzeugung und Zugmaschinen, zu erweitern.
(6) Um das Risiko der Umgehung restriktiver Maßnahmen zu minimieren, ist es gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 angezeigt, die Liste der Güter und Technologien, deren Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet von Belarus untersagt ist, zu erweitern.
(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 werden weitere Beschränkungen für die Erbringung von Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen und für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln, verhängt, die zur Stärkung der technologischen Fähigkeiten von Belarus beitragen, insbesondere die Erbringung verwalteter Sicherheitsdienste.
(8) Der Beschluss (GASP) 2026/512 beschränkt darüber hinaus die Erbringung von Diensten, die in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus stehen, und zwar insbesondere diejenigen, die in die Klassen 7471 und 7472 der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov, 1991) veröffentlichten Fassung eingestuft sind. Dies erfolgt, um die Einnahmen von Belarus aus solchen Diensten zu verringern und von der Förderung nicht unbedingt notwendiger Reisen und Freizeitaktivitäten nach Belarus abzuhalten, insbesondere in einem Kontext, in dem Unionsbürger einem erhöhten Risiko willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt sind und der konsularische Schutz für Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit begrenzt ist.
(9) Mit dem Beschluss (GASP) 2026/512 wird auch eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht für Dienstleistungen eingeführt, die für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen erbracht werden und nicht bereits den restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 unterliegen, sofern diese Dienstleistungen für das Funktionieren einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.
(10) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/512 ist es darüber hinaus angezeigt, weitere Einfuhrverbote für Waren einzuführen, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unter anderem in Bezug auf bestimmte Rohstoffe, Metalle, bestimmte Mineralien, Schrott aus Stahl und andere Metalle, Chemikalien, Waren aus vulkanisiertem Kautschuk und gegerbte Pelzfelle.
(11) Derzeit können Forderungen gegen Unternehmen der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich nicht um belarussische juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt, von nicht in der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
(Stand: 04.05.2026)
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