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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel/Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/491 der Kommission vom 4. März 2026 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Argentinien und Thailand in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter Kategorien von Equiden in die Union zulässig ist, und zur Berichtigung der Anhänge XIII und XVIII hinsichtlich der Einträge für Paraguay und die Vereinigten Arabischen Emirate in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren und von bestimmten Milcherzeugnissen von Camelidae in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/491 vom 05.03.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen dürfen diese Sendungen nur aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben ergänzt. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Anwendungsbereich fallen, nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Equiden in die Union zulässig ist.

(5) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Equiden nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, in dem bzw. der während des in der Tabelle in Anhang IV Teil a Nummer 3 angegebenen Zeitraums keine gelisteten Seuchen gemäß dieser Tabelle gemeldet wurden. Für Surra (Trypanosoma evansi) beträgt dieser Mindestzeitraum 24 Monate. Dieser Zeitraum kann allerdings gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 für Seuchen, die in Anhang IV Teil B aufgeführt sind, unter den dort genannten spezifischen Bedingungen verkürzt werden. Für Surra (Trypanosoma evansi) beziehen sich diese spezifischen Bedingungen darauf, dass während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Versands des Equiden in die Union im Herkunftsbetrieb der Equiden keine Infektion mit dieser Seuche gemeldet wurde, sowie auf ein von der Kommission anerkanntes Überwachungsprogramm, mit dem nachgewiesen wird, dass in diesem 6-monatigen Zeitraum im Herkunftsbetrieb keine Infektion mit Surra (Trypanosoma evansi) vorlag.

(6) Argentinien ist derzeit in Anhang IV Teil 1

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(Stand: 10.03.2026)

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