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Verordnung (EU) 2026/384 des Rates vom 17. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. L 2026/384 vom 18.02.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/383 des Rates vom 17. Februar 2026 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates 2 werden die im Beschluss 2011/101/GASP 3 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 17. Februar 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/383 angenommen, mit dem die Bestimmungen über das Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten sowie das damit verbundene Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gestrichen wurden und der Titel des Beschlusses 2011/101/GASP geändert wurde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rahmen nur ein Waffenembargo umfasst.
(3) Die im Beschluss 2011/101/GASP vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zur Umsetzung des durch den Beschluss (GASP) 2026/383 geänderten Beschlusses 2011/101/GASP ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b bis e werden gestrichen.
b) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
"f) 'zuständige Behörden' die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
g) 'Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen' jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
h) 'Gebiet der Union' die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union (EUV) nach Maßgabe der im EUV festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich ihres Luftraums."
3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
" Artikel 2
(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union * (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ** mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist untersagt,
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(Stand: 19.02.2026)
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