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Durchführungsverordnung (EU) 2026/329 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Aufnahme der Republik Moldau und Montenegros in die Liste der Länder in der Verpflichtungserklärung des Bürgen für den Versand
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/329 vom 16.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 2 eingesetzte Gemischte Ausschuss EU-CTC (im Folgenden "Gemischter Ausschuss EU-CTC") hat die Republik Moldau und Montenegro mit den Beschlüssen Nr. 3/2025 3 bzw. Nr. 1/2025 4 eingeladen, jenem Übereinkommen 5 beizutreten.
(2) Angesichts des Beitritts der Republik Moldau und Montenegros zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein Gemeinsames Versandverfahren ist es erforderlich, die Anhänge 32-01, 32-02 und 32-03 sowie Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 6 gemäß den Beschlüssen Nr. 4/2025 7 und Nr. 2/2025 8 des Gemischten Ausschusses EU-CTC an das Übereinkommen über ein Gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 anzupassen, um dem Beitritt der Republik Moldau und Montenegros zu diesem Übereinkommen Rechnung zu tragen. Damit jedoch der vorhandene Vorrat an Verpflichtungserklärungen des Bürgen aufgebraucht werden kann, sollten die in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 festgelegten Muster, die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gültig sind, bis zum 31. Dezember 2026 weiter gelten, sofern die notwendigen geografischen Anpassungen unter Nummer 1 dieser Anhänge vorgenommen sowie der Name und das Wahldomizil des Zustellungsbevollmächtigten in der Republik Moldau bzw. in Montenegro unter Nummer 4 dieser Anhänge angegeben werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Da die Republik Moldau und Montenegro dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr 9 am 1. November 2025 beigetreten sind, sollte die vorliegende Durchführungsverordnung ab diesem Zeitpunkt gelten.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang 32-01 Teil I Nummer 1 werden vor den Worten "der Republik Nordmazedonien" die Worte "der Republik Moldau, Montenegro," eingefügt;
2. in Anhang 32-02 Teil I Nummer 1 werden vor den Worten "der Republik Nordmazedonien" die Worte "der Republik Moldau, Montenegro," eingefügt;
3. in Anhang 32-03 Teil I Nummer 1 werden vor den Worten "der Republik Nordmazedonien" die Worte "der Republik Moldau, Montenegro," eingefügt;
4. Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel VI TC 31 - Gesamtsicherheitsbescheinigung, Vorderseite, Nummer 7, werden vor dem Wort "Nordmazedonien" die Worte "- Moldau - Montenegro -" eingefügt,
b) in Kapitel VII TC 33 - Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, Vorderseite, Nummer 6, werden vor dem Wort "Nordmazedonien" die Worte "- Moldau - Montenegro -" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2025.
Die auf den Mustern in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 sowie in Anhang 72-04 Teil II Kapitel VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
(Stand: 20.02.2026)
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