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Delegierte Verordnung (EU) 2026/322 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/322 vom 22.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Die genannte Verordnung enthält insbesondere seuchenspezifische Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung der in ihrem Artikel 5 gelisteten Seuchen.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 sind Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen festgelegt, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3. Insbesondere enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 detaillierte Vorschriften für die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a sowie Beschränkungen und Bedingungen für Verbringungen von Tieren gelisteter Arten und Erzeugnissen davon innerhalb von Sperrzonen, in Sperrzonen hinein und aus Sperrzonen heraus im Rahmen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen der Kategorie a erforderlich sind.
(3) Darüber hinaus ist gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 jede Verbringung gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in einen Betrieb und aus einem Betrieb, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a besteht, verboten. Allerdings sollten Verbringungen bestimmter Tiere nicht gelisteter Arten in einen Betrieb, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie a besteht, oder Verbringungen solcher Tiere aus einem solchen Betrieb in einen Schlachtbetrieb auf der Grundlage einer Risikobewertung, die in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, gestattet werden. Daher sollte Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend geändert werden.
(4) Die Reinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebs ist eine der grundlegenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/429, um das Risiko der Ausbreitung einer bestätigten Seuche der Kategorie a zu minimieren und den Erreger der Seuche der Kategorie a so bald wie möglich zu eliminieren. Die Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion bestehen aus mehreren Verfahren, die in den Abschnitten A (Allgemeine Vorschriften), B (Vorläufige Reinigung und Desinfektion) und C (Endgültige Reinigung und Desinfektion) des Anhangs IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dargelegt sind. Die Artikel 15 und 16 der genannten Delegierten Verordnung, in denen die Vorschriften und Ausnahmen für die Reinigung und Desinfektion und einer gegebenenfalls erforderlichen Bekämpfung von Insekten und Nagetieren festgelegt sind, beziehen sich jedoch nur auf die vorläufige Reinigung und Desinfektion, d. h. auf nur einen Teil des gesamten Reinigungs- und Desinfektionsverfahrens. Daher sollte Artikel 15 dahin gehend geändert werden, dass das vollständige Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, das sowohl das vorläufige als auch das endgültige Reinigungs- und Desinfektionsverfahren umfasst, geregelt wird.
(Stand: 05.05.2026)
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